Eigentlich ein alter Hut und doch jedes Mal wieder auf’s Neue lästig. Der massenhafte Umgang der ErmittlungsrichterInnen mit Haftbefehlen. Die Polizei ermittelt zunächst mehr oder weniger ausgiebig und formuliert in einem Zwischenvermerk, warum sie meint, die Person X sei der Täter einer bestimmten Tat. Ein Staatsanwalt bekommt die Sache auf den Tisch und wenn man Glück hat, liest er sich die Ermittlungen von A bis Z durch, um dann eine eigene Entscheidung zu treffen, ob nach dem Ermittlungsstand ein Untersuchungshaftbefehl zu erlassen ist. So sollte es die Regel sein. Ob es wirklich die Regel ist? Dann fertigt der Staatsanwalt/die Staatsanwältin nach ihrer Überzeugung einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Gerne wird dieser Antrag auch mal mit einem “Haftbefehlsentwurf” versehen. Das ist ein besonderer Service für den Ermittlungsrichter, der nun nach eigenem Studium der kompletten Akte die Entscheidung treffen muss, ob ein Haftbefehl wirklich angezeigt ist und auch sein muss. Jedenfalls sollte es die Regel sein, dass die Ermittlungsrichter sich vollständig vom Akteninhalt informieren. Auch dann, wenn die Akte mehrere 1000 Seiten stark sein sollte. Denn immerhin geht es um nichts weniger, als einem aus Sicht der Polizei mutmaßlichen Täter die Freiheit zu nehmen, ohne dass es zuvor zu einer Verhandlung über Schuld und Unschuld kommt. Im Prinzip entscheidet die Aktenlage über Freiheit oder Eingesperrtsein.