Billige Fangfragen

Es steht Ihnen frei, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder zu schweigen. Wenn Sie sich zu den Vorwürfen nicht einlassen und stattdessen schweigen, dürfen und werden wir dies nicht zu Ihrem Nachteil verwenden. Haben Sie das verstanden?”

So die Ausführungen des Vorsitzenden einer Landgerichtskammer gestern in einem Termin.

Ja.”

So die Antwort des Mandanten.

Und? Wie wollen Sie’s halten?” – “Ich möchte mich zu den Vorwürfen nicht einlassen.”

Jetzt sollte eigentlich alles klar sein und das Gericht weiter in seinem Programm machen. Stattdessen die unerwartete Gegenfrage:

Warum denn nicht?”

Was passiert wohl in dieser Situation in einer Vielzahl von Fällen, in denen ein Angeklagter ohne Verteidiger ist? Oder wenn der Verteidiger bei so einer Gegenfrage nicht explodiert, so wie gestern. Natürlich: Eine Menge werden sich schon aufgrund der Autorität eines Richters auf die Diskussion einlassen und dem Gericht genug Stoff liefern, hinterher aus der eigenen Darstellung eine Verurteilung (mit-)abzuleiten.

Auf meine empörte Reaktion hiess es, man sei halt neugierig und wolle dies einfach wissen und es wäre nett, wenn der Mandant darauf eine Antwort geben könne und nicht ich immer dazwischen funken würde. Ich darf natürlich so viel funken, wie ich will, aber der Mandant gab dann trotzdem selber die richtige Antwort.

Es lässt aber tief blicken, wie es diese Kammer mit dem Schweigerecht so hält.

Allgemein

10 comments


  1. Ich darf mal wieder kotzen, ja?

  2. Thorsten

    Dreist…

    Bin ja der Meinung, dass hier grundsätzlich disziplinarisch vorgegangen werden sollte. Eine Fülle von entsprechenden Beschwerden seitens der Strafverteidiger wird am ehesten eine Änderung solcher Fehlverhalten bewirken können, am wenigsten hingegen ein Ausraster im Gerichtssaal. Ein souveränes, ruhiges “Mein Mandant hat alles gesagt, was er zu sagen hatte.” erzielt da schon eher eine Wirkung. Schreiende, ausrastende Anwälte begeben sich dagegen in aller Regel auf die Verliererstraße.

  3. Henry

    Es gibt zu diesem Umstand eine sehr interessante Dissertation, die sich mit dem Aussagebonus im Strafverfahren beschäftigt.

    http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=961803371&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=961803371.pdf

    Vielleicht sollte man diesem Vorsitzendem mal öfter “dazwischenfunken”!!

  4. Kann es eigentlich eine ordnungsgemäße Belehrung sein, wenn der Vorsitzende seine eigene Belehrung nicht versteht? *dumdiedum

  5. MaxR

    Und was ist die richtige Antwort?
    “Weil ich das Recht dazu habe!” ?

  6. Pagels

    War es eine kl. oder eine gr. Kammer? Egal, will seinem Revisionssenat sicher nicht ein Protokoll mit dieser Frage auftischen, gleich ob BGH oder OLG. Deshalb:

    “Ich beantrage Protokollierung folgenden Umstandes: Der Vorsitzende belehrt über das Schweigerecht. Der Angeklagte erklärt, sich nicht einzulassen, worauf der Vorsitzende die Frage anschießt: “Warum denn nicht?”.

    Notfalls Beschluss.

  7. HD

    Was für eine große Aufregung hier herrscht…
    Mich würde trotzdem die nähere Erläuterung interessieren, weshalb die Frage des Vorsitzenden unzulässig sein soll? Der Hinweis auf das Schweigerecht ist erteilt. Weshalb sollte er die Protokollierung einer solchen Frage fürchten?
    Übrigens: Vor Gericht gehört zu werden, ist ein Grundrecht. Wieso sollte nicht nachgefragt werden dürfen, wieso auf dieses Grundrecht verzichtet wird? Der Beschuldigte kann ja auf den Rat seines Anwaltes verweisen. Oder er kann tatsächlich darauf verweisen, dass er halt keine Angaben mache, weil auch das sein Recht sei.

    • RA Neldner

      Ich weiß nicht, ob Sie Ihre Frage ernst meinen. Ich gehe aber mal davon aus.

      Kurz als Stichworte: Jede Beantwortung der Frage kann als Einlassung verwendet werden. Teilschweigen kann gegen den Angeklagten verwendet werden. Jede Aussage zu den Gründen des Schweigens gibt Wissen des Angeklagten preis.

      Mit jeder nicht absolut souveränen Reaktion auf solch eine Frage kann sich der Angeklagten selbst schaden. Dabei ist es egal, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist. Auch unschuldige Angeklagte lassen sich nicht immer zur Sache ein.

      Mit solchen Fangfragen Aussagen zu erzielen, ist schon in der polizeilichen Vernehmung bestenfalls grenzwertig. Ein Richter sollte solche Überrumpelungen lassen.

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