Gegen einen Mandanten wird wegen einer (neuen) Straftat im Knast ermittelt. Es ging um eine Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen. Die Sache kommt auch zur Anklage – ich bin nun Verteidiger, bekomme die Ermittlungsakte und schicke dem Mandanten -wie üblich- eine komplette Kopie meiner Kopie.
Der Mandant bekommt nun genau deshalb plötzlich Ärger: Man droht ihm ein knastinternes Disziplinarverfahren an, weil er in seiner Zelle Unterlagen aufbewahrt, die datenschutzrechtliche Belange anderer verletzen würden. Genau genommen geht es um Blätter aus der Akte, aus denen genau hervorgeht, aus welchen delikaten Gründen der Kontrahent der Auseinandersetzung einsitzt. Das sei eine Verletzung des Datenschutzes und er, der Mandant, müsste sich dafür verantworten.
Zunächst mal ein dumpfes Gefühl, wenn hier jemand aufgrund meines Verhaltens Ärger bekommt. Habe ich einen Fehler gemacht? Nein, ich glaube eher, insoweit alles richtig gemacht zu haben. Was wirft die JVA hier vor? Sie selbst hat diese Blätter im Rahmen der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gegeben. Auch daraus hat sich ein Verfahren entwickelt, das zu bösen Konsequenzen für den Mandanten führen kann. Und selbstverständlich hat ein Beschuldigter immer den vollständigen Informationsanspruch auf sein eigenes Verfahren. Dass da Belange Dritter betroffen sein können: Ja. Aber das interessiert nicht wirklich. Er ist damit ja auch nicht hausieren gegangen, sondern hatte es nur -offen- in seiner Einzelzelle liegen. Wenn es so schützenswürdige Infos sein sollen, dann gebt sie einfach selber nicht weiter, JVA!
Junge KollegInnen oder ReferendarInnen fragen mich gelegentlich, wie es denn sei, wenn man bei einer Akteneinsicht entdeckt, dass der Mandant gesucht wird, etwa mit einem Haftbefehl – ob man das dann dem Mandanten sagen darf. Man darf nicht. Man muss! Denn würde ich auch nur einen Krümel aus der Akte verheimlichen, bin ich nicht mehr der allein dem Mandanteninteresse untergeordnete Parteivertreter. Zum Glück bin ich in einem Verfahren der einzige (offiziell) so richtig parteiische Teilnehmer (inoffiziell ist die Staatsanwaltschaft leider auch parteiisch). Ok, ein Krümel ist praktisch egal, aber gerade existentielle Sachen müssen einfach weitergegeben werden. Man muss es ja nicht mit dem Beisatz verbinden: “Hier ist ein Haftbefehl. Sieh zu, dass Du Land gewinnst“, sondern “Lass uns schnell überlegen, was wir dagegen tun können.”
Deshalb irritiert mich, wenn man dem Mandanten nun vorwirft, er sei im Besitz der gegen ihn vorliegenden Unterlagen. Ich denke eher, die JVA stellt nun fest, dass ihre Unterlagen fröhlich in zig Hände wandern, wenn man sie mal herausgibt. Und das scheint sie zu wurmen.
Was Ihre Auffassung zum Haftbefehl angeht, bewegen Sie sich ggf. auf recht dünnem Eis …..2 BvR 1085/05 unter Nr. 11 betrifft zwar nicht den Fall, dass der Haftbefehl in der Akte war, die zur Akteneinsicht ging, aber ein gewisses Restrisiko gehen Sie wohl ein.
Aus der zitierten Entscheidung:
“Die Beurteilung von strafverhindernden oder strafverzögernden Handlungen im Rahmen der Strafverteidigung ist im Einzelnen umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht indes darin, dass der Verteidiger als verteidigungsfremdes Verhalten nicht von den Ermittlungsbehörden geheim gehaltene Maßnahmen, insbesondere – wie hier – einer bevorstehenden Verhaftung, an seinen Mandanten übermitteln darf ”
Wo genau ist jetzt das Eis dünn?
@Klabauter:
Wenn sich der Haftbefehl in der Akte findet, kann dieser Umstand dem Mandanten problemlos mitgeteilt werden. Denn ein von den Behörden geheimgehaltener Haftbefehl wird sich sicherlich nicht in der Akte finden. Im Übrigen ist es sogar die anwaltliche Pflicht, zu prüfen, ob es Sinn macht gegen diesen Haftbefehl vorzugehen. Das funktioniert aber nur, wenn man mit dem Mandanten über die Umstände, die zu dem Haftbefehl führten, spricht.
Herr Wings bewegt sich also keinesfalls mit seinem Rat an junge Kollegen oder Referendare auf dünnem Eis.
“Junge KollegInnen oder ReferendarInnen fragen mich gelegentlich, wie es denn sei, wenn man bei einer Akteneinsicht entdeckt, dass der Mandant gesucht wird, etwa mit einem Haftbefehl – ob man das dann dem Mandanten sagen darf.”
Warum sollte man soetwas dem Mandanten nicht sagen wollen? Was wäre da der Vorteil für irgendeine Seite?
Überdies wird die Behörde im Regelfalle bei Vorliegen eines Haftbefehls Akteneinsicht nicht gewähren.
Aha, und woher wissen denn die Schlauberger der JVA genau WAS in der Akte steht? Das unterliegt ja nun dem Datenschutz des Häftlings. Oder hat da mal einer aus “Sicherheitsgründen reingeschaut”.
Mit den Worten Pispers… was dümmeres finden Sie in keinem Tierpark.
Das ist eine gute und berechtigte Frage. Aus “Sicherheitsgründen” scheint mir da alles erlaubt. Ich bin jedesmal genervt, wenn ich beim Eintritt in die JVA als potentieller Drogenkurier betrachtet werde und jemand meine Akte, angeblich ohne sie zu lesen, ausschüttelt, um die ganzen Briefchen rausfallen zu lassen.
@ RA Wings :
Na ja, es gibt nun einmal die lieben “Kollegen”, die – wie von Herrn Hoenig berichtet – auch mal ein Handy im mitgebrachten Kaffeepäckchen vergessen. Von daher mag man genervt sein, das ändert aber nichts daran, dass ein Mindestmaß an Kontrollen auch bei Anwälten offenbar nötig ist, zumal wenn man die gelegentlich recht rauhen Sitten bei der Mandantenakquise in UHaft-Vollzugsanstalten kennt.
@Miraculix und Heiner: Das BVerfG hat ausdrücklich offen gelassen, ob eine Strafvereitelung auch dann möglich ist, wenn ein Rat zur Flucht erteilt wird. Und das Restrisiko, dass einen der Mandant z.B. wegen einer kleinen Auseinandersetzung in die Pfanne haut (“der hat mir gesagt: wäre besser, wenn Du in den nächsten Wochen den Kopf einziehst”) und die StA auf eine entsprechende Anzeige hin losgaloppiert, ist nicht garantiert, dass einem der Schlossplatz nach ein paar Jahren eine Verurteilung wegen Strafvereitelung kassiert. Man sollte auch daran denken, den in der Anwaltshaftung so viel zitierten sichersten Weg nach Möglichkeit auch bei der Eigensicherung und nicht nur bei Empfehlungen an den Mandanten zu gehen.
Herr Wings, ich befürchte, dass sich das die Strafverteidiger in Teilen auch selbst zuzuschreiben haben. Haben nicht die Anwälte der RAF in Kassibern und DIN A4 Ordner den Beschuldigten Kontakt ermöglicht und später auch eine Waffe in die Haftanstalt Stammheim geschmuggelt? An der Stelle darf ich ausnahmsweise daran erinnern, dass auch Strafverteidiger Organe der Rechtsflege sind.