Der Mandant sitzt seit etwa einem Jahr ein und hat mich in einem kleineren, neuen Verfahren gegen ihn beauftragt. Nichts wildes, es droht nur Geldstrafe (Einspruch gegen Strafbefehl). Da er aber in Strafhaft sitzt, müsste ich eigentlich zum Pflichtverteidiger beigeordnet werden, da die 3-Monats-Frist erreicht ist (§ 140 I Nr. 5 StPO). Wenn jemand drei Monate inhaftiert ist, hat er darauf Anspruch, dass er einen Pflichtverteidiger gestellt bekommt -weil es eben von drinnen recht schwierig ist, alles zu managen- und dieser Pflichtverteidiger soll nach dem Willen des Mandanten ich sein. Nun steht in der Vorschrift auch, dass die Beiordnung nicht erfolgt, wenn der Betroffene zwei Wochen vor der Hauptverhandlung wieder entlassen worden ist.
Jetzt habe ich schon mindestens viermal daran erinnert, mich endlich beizuordnen. Auch die Verhandlung hätte längst über die Bühne gehen können. Das offene Verfahren ist zudem ein Hemmschuh für den Mandanten bei der Frage von Lockerungen im Knast.
Aber der Richter entscheidet nicht. Nun habe ich nochmal in deutlichen Worten die Entscheidung verlangt und siehe da – er will es aussitzen. Es sei damit zu rechnen, schreibt er mir, dass die noch immer nicht terminierte Hauptverhandlung erst stattfindet, wenn der Mandant entlassen wird. Entlassung ist tatsächlich vielleicht im Dezember. Und dann kommt, da der Mandant noch unter 21 ist, laut Richter dann eine Verweisung zum Heimatgericht in Betracht.
Kurzum:
- Er verzögert bewusst das Verfahren.
- Er verweigert dem Mandanten bewusst den zustehenden Pflichtverteidiger.
- Er will sich vor der Hauptverhandlung bewusst drücken.
Ich habe jetzt mal Untätigkeitsbeschwerde eingelegt. Wenn der Mandant tatsächlich entlassen wird, kann (muss nicht) eine Beiordnung immer noch rückgängig gemacht werden. Verteidigung ist aber eben nicht nur die Verteidigung in der Hauptverhandlung, sondern auch die Beratung davor. Diese bewusste Prozessverschleppung seitens des Gerichts, mit der der Richter sich noch rühmt, ist jedoch wieder so ein schwer fassbares Unding.
Sie haben recht. Das richterliche Vorgehen ist contra legem und fast dreist. Sie werden erfolgreich sein. Offensichtlich ruht dies auf der richterlichen Fehlverstellung (Parallelwertung in der Laiensphäre, sollte man fast sagen), dass Verteidigung erst dann beginnt, wenn der Verteidiger sich im Saal den schwarzen Kittel überwirft. Also: Voraussetzungen nach § 140 I 5 liegen vor; jedenfalls mit dem Einspruch (und dem Zeitablauf) liegen alle Voraussetzungen vor. Ob der Richter meint zu prognostizieren, dass die HV in seinem Dezernat erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem dann die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung dann nicht mehr vorliegen / weggefallen sind, ist für den derzeit gegebenen Beiordnungsanspruch herzlich wurscht. Bitte keine Luft daran lassen und bitte auch über den Ausgang unterrichten.
Nein, die Entscheidung über die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung ist für sich genommen richtig. Nach dem Gesetz reicht es aus, dass der Angeklagte vor der HV zwei Wochen in Freiheit zur Verfügung hat, um sich seine Verteidigung zu organisieren – kann man rechtspolitisch für anfechtbar halten, ist aber so. Nur wenn zu erwarten ist, dass das nicht der Fall ist, darf unter Berufung auf § 140 I Nr. 5 StPO ein PflV bestellt werden. Wenn nach der Terminplanung der Kammer gerade nicht zu erwarten ist, dass die HV früher als zwei Wochen nach dem feststehenden Entlassungstermin stattfindet, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
“Prozessverschleppung” mag ja sein, ist aber eine andere Baustelle (und begründet, wenn sie denn vorliegt, auch nicht die Bestellung zum Pflichtverteidiger, sondern nur die Untätigkeitsbeschwerde).
Diese Begründung beißt sich aber immer wieder mit § 141 Abs. 1 StPO, wonach dem Angeschuldigten (paßt natürlich im Strafbefehlsverfahren nicht 100%ig, wenngleich der angefochtene Strafbefehl an die Stelle der Anklageschrift tritt) schon mit der Anklagezustellung ein Verteidiger zu bestellen ist, jedenfalls innerhalb der Erklärungsfrist des § 201 StPO. Was aber nicht geht, gleichwohl häufig gemacht wird, ist, daß man dem Angeschuldigten die Anklage in die Haft zustellt, dann aber weder im Zwischenverfahren noch nach Erlaß des EÖ-Beschlusses einen Verteidiger bestellt, weil man mit der Hauptverhandlung abwarten will, bis der Angeklagte entlassen wird. Das ist ganz klar eine ganz böse und rechtswidrige Unterlassung. Man kann allenfalls die bereits erfolgte Bestellung zurücknehmen, wenn der Angeklagte wenigstens zwei Wochen vor der HV entlassen wird.
[...] und Prozessverschleppung durch das Gericht. [...]
Wie auch immer ? Schade, es bleibt das Fragezeichen. Schon zwei mal lotste mich Google auf den Blog nach Eingabe des Suchbegriffes “Untaetigkeitsbeschwerde”. Die Entscheidung behaelt der Autor fuer sich. Bleibt nur noch ein Zeichen zu setzen. Warum ?