Ich hatte im Mai schon einmal darüber berichtet. In einem Verfahren beim Landgericht hat die Staatsanwältin den Angeklagten ganz offiziell danach gefragt, was es denn mit seiner Bestrafung von vor zehn Jahren auf sich habe. Das Problem dabei: Die durfte das nicht. Die Vorstrafe war längst aus dem Bundeszentralregister getilgt und der Mandant galt als nicht vorbestraft. Das Gericht durfte die Vorstrafe nicht berücksichtigen. Dumm nur, dass allein mit der Frage das Kind in den Brunnen gefallen war, denn die Schöffen werden diese Info nicht so ohne weiteres aus dem Kopf ausblenden. Es folgte ein Wortgefecht zwischen mir und der Staatsanwältin, für das wiederum die Vorsitzende Richterin kein Verständnis hätte. Sei doch nicht so schlimm, sie würde es nicht berücksichtigen. Trotzdem war ich geladen. So geladen, dass ich nach Rücknahme der Berufung (die allerdings auch andere Gründe hatte) die Dienstaufsichtsbeschwerde erhob. Zum einen wegen des Verhaltens der Staatsanwältin, zum anderen wegen der Frage, weshalb so olle Kamellen noch gespeichert sind und Staatsanwälte darauf Zugriff haben.
Nun kam das Ergebnis von der Chefin der betreffenden Staatsanwaltschaft: Man gibt mir Recht. Die Behördenchefin sieht ein, dass das Verhalten der Staatsanwältin falsch war. Sie sei zum Rapport zitiert worden und ihr das Fehlverhalten zur Vermeidung von Wiederholungen vorgehalten worden.
Die Speicherungsfrage sei dem Datenschutzbeauftragten vorgelegt, von diesem aber abgesegnet worden. Die Speicherung sei zulässig, da Staatsanwaltschaften in einem gewissen Register (“MESTA”) alles innerhalb der Speicherungsfrist von 30 Jahren aufbewahren müssten. Dazu sei man verpflichtet.
Mag sein, aber im Hause Staatsanwaltschaft sollte man zumindest mal über Zugriffsbeschränkungen für diese Datei nachdenken, damit sich solche Geschichten nicht wiederholen. Es gibt keinen Grund, dass ein einfacher Staatsanwalt ohne Angabe von Gründen in dieser Datei herumstöbern kann. Wenn er/sie einen Grund hat, dann bitte, aber dann über einen anderen Zugriffsweg als eine einfache Anfrage.
Ich hoffe, dass ich durch die Eingabe zumindest diese Staatsanwaltschaft etwas für die Problematik sensibilisieren konnte. Die Hoffnung stirbt ja zuletzt. Und es ist auch ein Argument dafür, dass man durchaus mal zu der Dienstaufsichtsbeschwerde greifen kann, wenn sie auch in allen Lehrbüchern als “formlos, fristlos, fruchtlos” gebrandmarkt wird.
S. auch BGH bei Burhoff:
http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/rechnen-muesstesollte-man-koennen/
Genau. Es sollte im Sinne eines validen Qualitätsmanagements viel öfter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, nach Verfahrensbeendigung die Leistungen der anderen Prozessbeteiligten zu evaluieren (möglichst noch im Gerichtssaal).
Insbesondere sollten die Richter die Angeklagten bzw. Parteien von Amts wegen darüber aufklären müssen, welchen Bockmist ihr Anwalt hier schon zum wiederholten Male verzapft hat. Dem Mandanten würde so die (ihm mangels eigener Sachkunde bisher weitgehend verwehrte) Möglichkeit eröffnet, im Wege des Regressanspruchs gegen den Anwalt vorzugehen oder zumindest beim nächsten Mal einen anderen Anwalt zu wählen. So würde immerhin mittelbar eine erzieherische Wirkung auf den Anwalt ausgeübt.
Was halten Sie von der Idee? Ein guter, ja brillanter und jedenfalls vor Fehlern gefeiter Anwalt wie Sie müsste davon doch langfristig profitieren.
Der Kommentar von “Burschi” ist primitiv-polemisch und führt die Diskussion hier auch nicht weiter. Ob man hier – wie Wings – “nachkartet”, ist Geschmackssache und kann letztendlich dahinstehen. Ich bin auch kein großer Freund des Nachkartens, aber auch kein Freund von “jetzt ist die Verhandlung ja vorüber, schwamm drüber”.
Was soll das?
Zudem als Ergänzung: “Nachkarten” auch nur in extremeren Fällen, ansonsten käme man aus dem Nachkarten ja auch nicht mehr heraus ;-)
“Primitiv” lasse ich ja gelten, aber “polemisch”?? Da bin ich doch etwas beleidigt.
Aber wenn Sie, lieber “pagels”, auch kein Freund des Nachkartens sind, werden wir vielleicht doch noch Freunde, in der Sache einig sind wir uns dann jedenfalls.
Ich schicke Ihnen, lieber “Burschi”, bei facebook eine Freundschaftsanfrage.
Welche Rechtsgrundlage gibts die OStA (oder gar GenStA?) denn für die Speicherung an? Etwa gar keine?
LOstAin. Diese schreibt zur Rechtsgrundlage: § 483 ff. StPO, 489 II 3 StPO und “Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden – Aufbewahrungsbestimmungen” vom 24.11.1971, dort Abschnitt C. lfd Nr. 48a. <– kein Witz.
[...] Hier berichtet ein Rechtsanwalt, wie er erfolgreich eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegte. Und dann zitiert er die drei F für diese Art der Beschwerde: “Formlos, fristlos, fruchtlos.” [...]
Wobei anzumerken wäre, dass MESTA nicht irgendeine geheimnisvolle Datei sondern die Fachsoftware für Staatsanwaltschaften (Aktenverwaltung, Schriftstückerstellung etc.) ist. Dem Staatsanwalt die Nutzung dieser Software verbieten zu wollen wäre das gleiche wie einem Anwalt die seiner Kanzleisoftware zu untersagen.
Der Anwalt benötigt für die Benutzung seiner Kanzleisoftware aber keine Rechtsgrundlage, weil für ihn Art. 20 Abs. 3 GG nicht gilt. Allerdings kann die Nutzung der Kanzleisoftware trotzdem rechtswidrig sein, wenn ich es beispielsweise unterlasse, uralte persönliche Daten und E-Mails von Verfahrensbeteiligten zu löschen. Ich darf mir bspw. als Anwalt keine Datei über sämtliche mir “untergekommenen” Verfahrensbeteiligten der letzten 20 Jahre anlegen, also über Zeugen, Kläger, Beklagte, usw., auch wenn das ganz praktisch wäre, um etwa einen zweifelhaften Zeugen oder Sachverständigen richtig zu “verorten”. Die Handakten, einschließlich der auf Rechnern gespeicherten Schriftsätze, E-Mails, usw., sind nach einer bestimmten Zeit zu vernichten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht aber nun einmal vor. Das gilt im Zweifel gerade und erst recht für die Staatsgewalt.
Offensichtlich hat die StA ja eine Rechtsgrundlage…….
und warum sollte ein Staatsanwalt die nicht nutzen dürfen wenn die StaatsanwaltSCHAFT dies darf.
Da wird gern über die Rückständigkeit der Behörden gelästert, aber auch die arbeiten nicht mehr mit der Schiefertafel.
Im Übrigen wage ich ernsthaft zu bezweifeln, dass die hochwohlgeborene Anwaltschaft die für sie geltenden Löschbestimmungen einhält.
Dass es ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (ZStV) gibt und in den Ländern jeweils ebenfalls Verfahrensregister bei den einzelnen StAen geführt werden, ist eigentlich kein Geheimnis. Und ein Staatsanwalt braucht auch entgegen der Annahme von Herrn Wings nicht “herumstöbern”. Vielmehr wird regelmäßig die hausinterne Verfahrensliste, ggf. auch ein ZStV bei Eintragung des neuen Verfahrens von der Eingangsstelle der StA abgerufen und zur Akte in ein sogenanntes Datenschutzheft gegeben (das auch nicht ans Gericht oder zur Akteneinsicht an Verteidiger oder Dritte geht). Wundert mich etwas, dass das für einen Strafverteidiger solches Neuland ist.
Der Sinn dahinter ist nicht, etwaigen Angeklagten unzulässige Vorhalte machen zu können. Das sollte nicht vorkommen und deshalb war die Dienstaufsichtsbeschwerde auch begründet.
Sondern um z.B. zu sehen, ob gegen den Beschuldigten bereits Verfahren nach 153 oder 153a eingestellt wurden und dann doch mal wegen einer neuen Tat, die normalerweise wieder z.B. vom Diebstahlsschaden her einstellungsfähig wäre, eine Anklage zu erheben. Oder festzustellen, ob die vorgebrachte Einlassung eines Beschuldigten, dass die aktuelle Lebensabschnittsgefährtin nicht etwa geschlagen wurde, sondern wieder einmal aus eigener Ungeschicklichkeit gegen Herd und Kühlschrank gefallen sei, vielleicht deshalb unglaubhaft ist, weil er bereits in zwei oder drei weiteren Verfahren, die mangels Tatnachweises eingestellt oder in denen auf den Privatklageweg verwiesen wurde, Ähnliches berichtete.