Beim Mandanten steht morgens völlig unerwartet ein Häufchen Polizisten. Sie kommen aber nicht, um Freunde zu werden oder zu helfen, sondern um die Wohnung auf den Kopf zu stellen auf der Suche nach dem Computer des Mandanten. Den finden sie dann auch und nehmen ihn mit. Zu Beweiszwecken, wie es heisst. Letztlich auch eine Form des Staatstrojaners, aber ohne trojanisches Pferd, sondern mit plumper Gewalt. In dem entsprechenden Durchsuchungsbeschluss kann der Mandant schließlich den Grund nachlesen: Seine ehemalige Affäre wirft ihm vor, Nacktfotos ins Netz hochgeladen zu haben. Der Klassiker.
Nun denn, wenn mich meine Menschenkenntnis und mein Bauchgefühl nicht trügen (worauf ich aber nicht wetten würde), dann ist dieser Mandant zu unrecht belastet. Seine Ex-Affäre scheint, so sind jedenfalls meine Eindrücke, relativ umtriebig zu sein. Außerdem geben mir seine Fragen rund um das Internet Anlass zu der Behauptung, dass der gute Mandant sich eigentlich nicht ansatzweise mit der hohen Kunst des Netzwerkens und Hochladens von Nacktfotos ehemaliger Verflossener auskennt. Nun denn, ich mag mich täuschen, aber so mein Eindruck.
Jetzt haben die Polizisten meinem mutmaßlich unschuldigen Mandanten aber immerhin den Computer weggenommen. Vor deutlich über einem Jahr. In der Zwischenzeit haben sie vielleicht allerhand damit gemacht, aber nicht das, was sie offiziell damit anstellen sollen. Ausgewertet ist er nämlich keineswegs. Da der Mandant nicht auf großem Fuß lebt, kann er sich auch nicht einfach so einen Ersatz kaufen.
Auf meine Beschwerde gegen die andauernde Beschlagnahme gestützt auf Unverhältnismäßigkeit und Nichtstun bekomme ich von dem zuständigen Ermittlungsrichter nach gut einem Jahr die Ansage, noch sei man wohl noch im Rahmen des Zulässigen. “Wenn sich aber in drei Monaten immer noch nichts getan hat, dann….“. Wieso auch immer 12 Monate noch in Ordnung seien, um einen harmlosen und nicht passwortgeschützten Rechner immer noch nicht zu analysieren, 15 Monate dagegen nicht mehr, das verstehe ich nicht recht. Aber gut, dass die drei Monate jetzt um sind. Ich habe an die Worte erinnert und harre jetzt gespannt der Entscheidung.
Und danach geht’s hoffentlich auch endlich mit der Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung weiter.
Wir arbeiten uns langsam nach oben. Mit der zunehmenden Größe der Festplatten, dem Drang, immer mehr Datenspeicher zu beschlagnahmen und der abnehmenden personellen und sachlichen Ausstattung der Polizei waren früher sechs und sollen heute 12 Monate Auswertungszeit noch in Ordnung sein. Demnächst sind es wohl 15, 18, usw. Erinnert ein wenig an die entsprechende Erhöhung der Wehrdienstzeit im Laufe der Jahre. Bleibt nur zu hoffen, daß es, ähnlich der Wehrdienstzeit, auch wieder zu einer ständigen Verkürzung der Beschlagnahmedauer kommen wird.
Angesichts von daumennagelgroße Speicherchips, die heute Datenmengen aufnehmen konnten, für die man vor noch nicht langer Zeit eine fette Festplatte benötigte, habe ich allerdings wenig Hoffnung, daß die Polizei irgendwann noch einmal in der Lage ist, den Auswertungsstau aufzulösen. Sicher wird irgendwann auch das BVerfG einknicken und fünfjährige Auswertungsdauern für verhältnismäßig erachten. Die Sachzwänge nötigen eben zur flexiblen Handhabung der Grundrechte.
Naja, ein Einsteiger-Notebook bekommt man inzwischen fuer etwas mehr als 200 Euro. Der materielle Schaden durch die Beschlagnahmung duerfte in den letzten Jahren trotz laengerer Dauer also eher gesunken sein.
Das Ärgernis ist doch vielfach nicht der Entzug des Rechners – der, wenn er dann mal wieder nach Jahren herausgegeben wird allein durch die fortschreitende Entwicklung nur noch historischen Erinnerungswert hat -; die eigentliche Problematik liegt in dem fehlenden Zugriff auf jene Daten, die mit dem konkreten Ermittlungsverfahren nicht in Verbindung stehen.
Und da immer mehr Dinge auch des täglichen Bedarfs von dem Bildern von Omas Geburtstag bis hin zur Verwaltung legaler itunes-Downloads auf den Rechnern gespeichert werden, ist die Beeinträchtigung des Betroffenen eher gestiegen.
Da hilft auch ein theoretischer Anspruch auf Entschädigung (vgl. Beschluß OLG München zu Az. 1 W 2689/09 vom 23, März 2010) auch nicht so recht viel weiter.
Während im gewerblichen Bereich eine vollständige und tagaktuelle Datensicherung außerhalb des Durchsuchungsobjektes eher die Regel ist, so ist sie bei den privaten Haushalten schon die Ausnahme. Und da im Rahmen der Durchsuchung zumeist auch alle gespiegelten Platten oder sonstigen Speichermedien mitgenommen werden, helfen solche Sicherungsbestände hier nicht weiter.
Die Problematik der verschleppten Ermittlungsverfahren wird man wohl nur dadurch in den Griff bekommen, daß analoge Regelfristen wie bei der U-Haft für die Aufhebung der Beschlagnahme – insbesondere auch bei Dritten – geschaffen werden.
Ich frage mich vor allem, warum sie die Speichermedien nicht einfach kopieren und ihm dann SCHNELLSTMÖGLICH alles zurückgeben – immerhin brauchen die Meisten den PC ja sogar für die Arbeit(immer ein gutes Argument).
Und da die Festplatte nichteinmal verschlüsselt war müssen sie ja auch ihn ja auch nicht um die Schlüssel erpressen – das ist ein Vorgehen, das ich nicht unterstütze, aber wenigstens noch nachvollziehen könnte(und der Polizei zutraue)…