Unschuldsvermutung? Nie gehört…

Und wieder so ein Lehrstück über die Unschuldsvermutung:

Gegen den Mandanten wird -mehrere Jahre lang- wegen eines Gewaltdelikts ermittelt. Die Aktenlage ist nicht nur aus meiner Sicht nicht eindeutig. Im Anschluss an die polizeiliche Erstvernehmung des vermeintlichen Opfers äußert der Vernehmungsbeamte erhebliche Zweifel an dieser Schilderung. Diese Schilderung wird später allerdings durch einen Anwalt nachgebessert. Ganz erhebliche Zweifel bestehen zudem an der Schuldfähigkeit des geistig behinderten Beschuldigten. Hier werden etliche Gutachten in der Akte eingebracht, mal mit dem Ergebnis, dass Schuldfähigkeit vorliegt, mal, dass sie nicht vorliegt. Es ist also im wahrsten Sinne umstritten. Die eigentliche Tat bestreitet der Angeklagte.

Wie dem auch sei: Es folgt die Anklage und das vermeintliche Opfer tritt dem Verfahren als Nebenkläger bei. Es werden schon etwa sechs Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht anberaumt.

Zur Hauptverhandlung kommt es aber nicht. Der Angeklagte soll nämlich wegen einer anderen Sache ins Ausland ausgeliefert werden und unser Strafverfahren wird daraufhin eingestellt (§ 154b II StPO).

Jetzt kommt aber die Krux: Das Gericht beschließt gleichzeitig, dass der Angeklagte die Kosten der Nebenklägerin zahlen muss, weil “dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht” (§ 472 II StPO).

Das finde ich bei einer noch unverhandelten und offenbar (zunächst sechs anberaumte Verhandlungstage) sehr umstrittenen Sachlage eher bezeichnend. Manchmal frage ich mich, warum überhaupt noch verhandelt werden soll. Allenfalls noch der Höhe der Strafe wegen. Wenn das Gericht es für gerecht (“billig”) hält, dass ein Angeklagter, der einen Tatvorwurf bestreitet und gegen den noch nicht verhandelt worden ist, die Kosten des vermeintlichen Opfers zahlen soll, dann spricht das schon Bände. Man könnte ganz eventuell darüber diskutieren, wenn allein die Schuldfähigkeit zweifelhaft wäre. Aber eigentlich auch dann nicht, weil auch bei Angeklagten, die seit Beginn geständig sind, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung diese, diese, wie heißt sie noch, ach ja: Unschuldsvermutung gilt.

Mal sehen, ob das Oberlandesgericht diesen verstaubten Rechtsgedanken noch kennt und in seiner Beschwerdeentscheidung aufgreift.

Allgemein

15 comments


  1. Uwe

    Mach nur weiter so und raube mir mit deinem Blog auch noch das letzte bisschen Glauben an unseren Rechtsstaat. ;-(

  2. Todd

    Sie haben da ja seltsame Wörter im Repertoire … Un-schulds-ver-mu-tung … das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.

    Wer Ironie findet …

  3. NoName

    §1 StPO neu: Schuldig bis zum Beweis des Gegenteils.

  4. Jens

    Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte auch insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen der lediglich eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird (§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO), m.a.W.: wenn der Angeklagte schuldunfähig ist.

    Dann kann die Schuldfähigkeit folgerichtig aber auch für § 472 II StPO keine Rolle spielen.

    • Thomas Wings

      Auch wenn ein Angeklagter aufgrund seiner Schuldunfähigkeit die Kosten tragen müsste, bedarf es zuvor einer Tat. Und ob es eine Tat gab, weiß man nicht. Das muss die Hauptverhandlung klären. Auch wenn es nur um ein Sicherungsverfahren geht.

      • Jens

        Aber nicht, wenn es nur darum geht, wer billigerweise die Kosten des Verfahrens tragen muss.

        Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb mehrfach entschieden, dass gegen eine Kostenauferlegung nach Verfahrenseinstellung in Privat- und Nebenklagefällen unter dem Aspekt der Unschuldvermutung keine Bedenken bestehen, wenn die Kostenauflegung nicht mit der mutmaßlichen Schuld des Angeklagten begründet wird, sondern damit, dass der Angeklagte “nachvollziehbaren Anlass zur Erhebung der Privat- bzw. Nebenklage gegeben hatte” (z.B. BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427, 2429 sub C. I. 2 b.).

        • Thomas Wings

          Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BVerfG stützt mit Verlaub genau meine gebloggte Auffassung. Eine Kostentragungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die Hauptverhandlung bis zur Entscheidungsreife(!) geführt worden ist. Das Gericht hat also schon hinreichend verhandelt und aus welchen Gründen auch immer soll es zu keiner Verurteilung, sondern nur zu einer Einstellung kommen. Dann (klassischer Fall des § 153a StPO, aber auch in anderen Konstellationen denkbar) mag der Angeklagte die Kosten tragen. Seine Schuld wäre erwiesen. In meinem Fall ist nichts erwiesen, ja nicht einmal anverhandelt worden. Das hohe Gericht urteilt trotz Kenntnis des Bestreitens nur aufgrund der Aktenlage. Und eben das geht nicht. Sagt übrigens das Bundesverfassungsgericht ganz deutlich in der Entscheidung BVerfG NStZ 1988, 84. Ich zitiere den Leitsatz: “Eine nach Verfahrenseinstellung getroffene Kostenentscheidung, durch die dem Angeklagten mit der Begründung, im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung sei die Verurteilung als sicher erschienen, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt werden, verstößt gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung.” In meinem Fall wird noch nicht einmal begründet, sondern nur der Wortlaut des § 472 StPO abgeschrieben.

          • Jens

            Sie müssen schon richtig lesen.

            Hier die von mir zitierte Stelle im Wortlaut: “Am Sanktionscharakter fehlt es indessen bei der Überbürdung der Verfahrenskosten und der Auslagen des Privatklägers auf den Beschuldigten, wenn das Gericht sie nicht auf Schuldfeststellungen gründet, sondern anderweitige Erwägungen zu ihrer angemessenen Verteilung anstellt. Bei dieser Ermessensentscheidung (§ 471 Abs. 3 StPO) ist es nicht gehindert zu berücksichtigen, inwieweit der Beschuldigte nachvollziehbaren Anlaß zur Erhebung der Privatklage gegeben hat. Dabei darf das Gericht allerdings nur die keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Umstände des Sachverhalts zugrunde legen. Nichts anderes gilt für die Entscheidung, ob der Beschuldigte seine eigenen Auslagen zu tragen hat. Die Unschuldsvermutung wird durch solche Entscheidungen, sofern sie sich einer Feststellung zur Schuld enthalten, nicht verletzt (vgl. BVerfGE 25, 327 [331]).”

            • Thomas Wings

              Eben. Voraussetzung: “Die keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Umstände des Sachverhalts zugrunde legen”. In meinem Fall gibt es aber Aufklärungsbedarf, da Tatvorwurf bestritten (u.a.). Hier wird die Unschuldsvermutung evident verletzt. Ihre Entscheidung betrifft letztlich eine andere Fallkonstellation.

  5. klabauter

    Sorry, “das muss die Hauptverhandlung klären” ist eben nicht richtig. Denn 472 II StPO regelt gerade den Fall, dass es keine Verurteilung gibt. Bei Verurteilung gilt 472 I. Und wenn es eine Regelung wie 472 II gibt, dann scheint wohl der Gesetzgeber gemeint zu haben, dass es Fälle geben kann, in denen keine Schuld (bzw. bei Schuldunfähigkeit: Maßregel) festgestellt (angeordnet) wird, aber dennoch die Auslagen des Nebenklägers dem Beschuldigten auferlegt werden können. Und ob eine derartige Entscheidung getroffen wird, muss das Gericht dann aufgrund der bisherigen Verhandlungsergebnisse oder der Aktenlage (falls keine Verhandlungsergebnisse) entscheiden. Ob es zu Recht eher eine Verurteilung als wahrscheinlich ansieht, kann man dann mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen prüfen lassen.
    Aber mit Ihrem grundlegenden Anliegen – Abschaffung des 472 II, da ohne Hauptverhandlung und Urteil keine Auslagenentscheidung ergehen darf – müssten Sie sich wohl eher an den Bundestag oder an das Bundesverfassungsgericht wenden.

    • Thomas Wings

      Ich muss mich gar nicht erst zum Bundesverfassungsgericht wenden, denn das hat den Fall doch schon in BVerfG NStZ 1988, 84 entschieden. Es geht auch nicht um die Abschaffung, sondern um die gesetzeskonforme Auslegung. Wenn in(!) einer Hauptverhandlung die Schuld ermittelt wurde, dann ist die Anwendung von § 472 StPO zu Lasten des Angeklagten gangbar und auch üblich (§ 153a StPO). Ohne Verhandlung geht es aber nunmal nicht, denn Abs. 2 ist eine deutliche Ausnahmeregelung. Ein Urteil braucht es nicht, aber die “Entscheidungsreife über die Schuldfrage.” In meinem Fall ist diese nicht ansatzweise gegeben. Man sanktioniert ohne Urteil mit Hilfe der Kostenschraube. Vgl. im Übrigen Karlsruher Kommentar zur StPO, § 472, Rz 6 gegen Ende).

  6. Der Gläubige

    Unschuldsvermutung im Hauptverfahren?!

    Das ist ja eine lustige Idee!

    Eine Unschuldsvermutung ist überholt, den:

    Die STA hat Anklage erhoben! Wenn der Angeklagte tatsächlich unschuldig wäre oder auch nur die Verurteilung auf tönernen Füßen stünde, wäre das Verfahren doch gem. 170 II eingestellt worden. Ansonsten hätte ja die STA geirrt und das kann schlicht nicht sein!

    (Oder das Gericht hätte es im Zwischenverfahren gemerkt! Sonst hätte sich das Gericht bei der Eröffnung geirrt und das kann noch weniger sein!)

    ergo: Da STA und Gericht nie irren ist die Unschuldsvermutung völlig überflüssig.

    • Todd

      Ach, bereits wenn die Herren Polizeibeamten Ermittlungen gegen jemand aufnehmen, muß der ja was ausgefressen haben. Die Polizei ermittelt ja nicht ohne Grund …

      Auf diese traurige These bin ich nicht selbst gekommen, sondern habe sie mit inbrünstiger Überzeugung um die Ohren gehauen bekommen. Da war ich zugegebenermaßen für einen Moment sprachlos.

  7. klabauter

    Die Entscheidung war mir schon bekannt. Ich meine aber, dass man die Schlussfolgerungen (“nie ohne HV”) nicht daraus ziehen kann. In einem Nebensatz schreibt das BVerfG zwar, dass
    Kurioserweise wird sogar unter Rdnr. ein Begründungselement (!!!!) aus einem Beschluss wegen GG-Verletzung aufgehoben.
    In nachfolgenden Entscheidungen (z.B. 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88)
    wird daher bei einer angegriffenen Einstellungsentscheidung “nur” die Formulierung in den Gründen beanstandet und untersagt, eine Schuldzuweisung in den Entscheidungsgründen zu treffen, die VB gegen eine andere Entscheidung aber verworfen.
    Auch bei Ihrem Postulat: keine belastende Entscheidung ohne Hauptverhandlung würde letztlich gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Der Angeklagte kann sich zwar in der HV erklären und wehren. Aber letztendlich wird er auch dann, wenn nach dem letzten Wort das Verfahren eingestellt wird, nicht schuldig gesprochen und gilt für ihn daher weiter die Unschuldsvermutung. Siehe auch die abweichende Meinung von Mahrenholz zur von mir zitierten Entscheidung und sein Zwischenfazit , wann nach der RSpr des BVerfG ein Verstoß vorliegt und wann nicht: “Hierin eine Linie zu finden, ist unmöglich.”

    • Thomas Wings

      Losgelöst von meinem Fall, bei dem die Schuldfrage und die -fähigkeit massiv umstritten sind und sich eine Entscheidung nach Aktenlage verbietet: Bei einer Einstellung nach § 153a StPO (Guttenberg, Helmut Kohl u.a.) gilt trotz starken Tatverdachts natürlich auch die Unschuldsvermutung. Trotzdem wird sanktioniert. Und im Falle einer Nebenklage werden in diesen Fällen die Kosten der Nebenklage dem Angeklagten überbürdet. Allerdings geht das nicht ohne Zustimmung des Angeklagten. Das ist m.E. auch sachgerecht. Aber eben nicht obiger Fall.

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