Ist schon ein paar Tage her, da hatte ich einen recht merkwürdigen Prozess erlebt und über diesen hier gebloggt. Der Richter war überaus unentspannt und legte sich mit einigen der Zeugen, die allesamt aus der JVA vorgeführt wurden, an. Die Zeugen waren alle angenervt darüber, dass man sie aus der Haft zum Gericht transportiert und dort stundenlang in einem verkachelten und stinkenden Keller warten lässt. Der Richter zog es dann auch vor, statt die Sache noch durchzuziehen lieber rund anderthalb Stunden Mittag zu essen (oder sonstwas zu machen), um dann innerhalb weniger Minuten die restlichen Zeugen abzufertigen. Entsprechend genervt waren die Zeugen. Nicht nur die.
Ein Zeuge wagte es, den Richter zu fragen, ob’s geschmeckt hat. Der Richter wusste zu diesem Zeitpunkt schon durch die Gerichtswachtmeister, dass es im “Zeugenkeller” zu leichten Turbulenzen ob der Wartezeit kam. Dies nahm er zum Anlass, den Zeugen lautstark (aber so was von laut) zusammenzustauchen, was dem Zeugen allerdings recht gleichgültig war. Nach der kurzen Zeugenvernehmung kam es dann noch zu einem kleinen Wortscharmützel – der Richter mit geschätzten 95 dezibel, der Zeuge mit vielleicht 25 db. Noch beim Abgeführtwerden aus der Tür schrie der Richter hinterher: “Eine Woche Ordnungshaft.”
Inzwischen habe ich die Akte zur Revisionsbegründung vorliegen. Und daraus ergibt sich: Tatsächlich hat der Richter dem Zeugen eine Woche Haft verpasst. Kaum zu glauben. Dagegen hat der Zeuge sich allerdings gewehrt und legte sofortige Beschwerde ein. Vollstreckt wurde die Ordnungshaft zwischenzeitlich schon, was die eigentliche Haft zunächst mal verlängert. Der Verteidiger des Zeugen schrieb zudem, durch diese Ordnungshaft seien geplante Therapiezeiten in Gefahr.
Das OLG Hamm war nun so weise und hob den Ordnungshaftbeschluss auf (OLG Hamm 5 Ws 355/11). Man weist darauf hin, dass wenn man als Gericht schon so verfahren und Ordnungshaft auferlegen will, sich schon selbst an die Regeln zu halten habe. Vor allem muss man einen solchen Beschluß zunächst mal androhen, damit der Betroffene sich dazu äußern kann. Ferner müssen sämtliche Vorgänge durch das Gericht sauber protokolliert werden.
Aber zu alledem hat’s nicht gereicht. Zum Glück muss man sagen, denn aus meiner bescheidenen Zuschauersicht war es jedenfalls nicht der Zeuge, der sich unrichtiger benommen hat.
Sie haben schon am 13.9. über eine Verhandlung gebloggt (s. verlinkten Beitrag), die laut OLG erst am 22.9. stattgefunden hat? Respekt!
Das hat folgende Ursache:
[ ] Ich habe mir die Geschichte ausgedacht
[ ] Das OLG hat sich die Geschichte ausgedacht
[ ] Ich bin meiner Zeit voraus
[X] Das OLG hat statt des “Tattages” erster Hauptverhandlungstag versehentlich den Tag des zweiten (Urteils-)Hauptverhandlungstages aufgeschrieben
Ah ja. Und die sofortige Beschwerde vom 29.9. war dann trotzdem zulässig?
Ja natürlich. Was soll denn dieses Mißtrauen bitte schön, anonymer Herr Gast??
Wie lange ist die Beschwerdefrist? Genau, 1 Woche. Ab wann? Genau, ab Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses. An wen? Genau, an den Zeugen. Wo ist das Fristenproblem?
Summenrechnen für Gäste: 2+7=9
Geht auch mit Mengenlehre: 2 Zeugen im Gerichtssal, es gehen 9 Zeugen raus, dann müssen 7 wieder rein , damit Keiner mehr drin ist. Glück Auf!
erinnert ein ganz klein wenig an Freisler
@TicTac
Die Schwelle, ab der Sie Nazivergleiche anstellen, liegt offenbar sehr niedrig. Ich weiß ja nicht, ob Sie die Entscheidung gelesen haben und die Äußerungen des Zeugen (Herr Wings stellt den Anlass des Streits etwas anders dar, bei ihm ist von der Aussage “hab nix gesehen. Und Tschüss”, nicht die Rede, sondern nur vom Mittagessen),
Feisler??
Siehe die Justizrecherche auf http://www.dirtycop.de, da steht es! Volksgerichtshof mit fließendem Übergang in den Rechtstaat, ebenso die Gründung des BKA.
@Klabauter
Amtsgerichtliche Protokolle eben … Man wundert sich oftmals, was da alles nicht drin steht. Als der Zeuge kürzlich den Staatsanwalt beschimpfte, hat der Protokollführer fast wörtlich mitgeschrieben. Von den noch übleren Beleidigungen gegen mich las man kein Wort. Im Urteil war dann (immerhin) von “Unmutsäußerungen des Zeugen aufgrund der Befragung des Verteidigers” die Rede. Ordnungsmittel gab es übrigens nur wegen der Beschimpfung des Staatsanwalts.
In einer Gerichtsverhandlung gegen mich wg. unerlaubten Waffenbesitzes behauptete die Staatsanwältin, die als Zeuge vor dem LG Darmstadt vorgeladen war, ich hätte Sie bedroht. Ich war erstaunt, denn nichts dergleichen stand im Protokoll des Amtsgerichts. Wäre ich als Staatsanwaält bedroht worden, hätte ich gesagt: “Fürs Protokoll, soeben wurde ich vom Angeklagten mit folgenden Worten bedroht…..
Das Ermittlungsverfahren war übrigens frei konstruiert, denn ich konnte beweisen, daß meine Waffen, die ich angeblich 2005 in Deutschland gehabt haben soll, bereits 2003 nachweislich in spanien hatte, denn ich bin dort eingetragener Olympiaschütze eingetragen gewesen.
Ich wurde trotz der nachweislichen Unschuld verurteilt. Daraus entstand http://www.dirtycop.de.
Die Staatsawaltschaft muss nun gegen die Justiz ermitteln, nachdem der Weg ins OLG verbaut wurde und ich daraufhin das Amtsgericht mit dem Hammer zerdonnert habe. Siehe http://www.dirtycop.de und lernen Sie, was Rechtsbeugung ist
@Torsten:
Lesen Sie einfach zur Protokollierung beim Amtsgericht
§ 273 Abs 2 StPO: protokolliert werden die WESENTLICHEN ERGEBNISSE der Vernehmungen (das ist also kein Wortprotokoll; leider wissen das auch manche Berufungsrichter, Staatsanwälte und auch Verteidiger nicht, wenn sie in der Berufungsinstanz den Zeugen vorhalten: “Das haben Sie beim Amtsgericht aber ganz anders gesagt!!!!!”)
und zu den mitgeschriebenen Beleidigungen dann noch:
§ 183 GVG: Staftaten in der Sitzung.
Die Justiz blufft in Taschenspielermanier gerne, denn zum Ermitteln fehlt Ihnen die Zeit. Aber Achtgeben! Es soll Korridore in Gerichtssälen geben, die sind verwanzt. Ich denke da an Darmstadt.
@Klabauter
§ 273 Abs. 2 StPO ist mir bekannt. Ich leite aus dem Inhalt des Protokolls ab, daß die Beschimpfung eines Staatsanwaltes “wesentlich”, die Beleidigung eines Verteidigers hingegen “unwesentlich” zu sein scheint. Von § 183 GVG macht ein Richter von sich aus ohnehin so gut wie nie Gebrauch, insbesondere nicht beim offentlichen Falschaussagen von Belastungungszeugen.