Die Staatsanwaltschaft hat Personalprobleme. Deshalb und nicht nur zu Ausbildungszwecken übernehmen Referendarinnen und Referendare in kleineren Strafsachen vor dem Amtsgericht den Job der Staatsanwälte. Bei manchen Gerichten erlebt man, dass die Referendare von ihren Ausbildern begleitet, beaufsichtigt und unterstützt werden (dann nehme ich den Vorwurf der Personalknappheit zurück), oft kommt aber auch nur der Referendar. Auch ich machte seinerzeit diesen Job und zwar von Anfang an ohne Ausbilderin. Ab ins kalte Wasser. Ich berichtete schon.
Nun gibt es eine Anweisung, die verhindern soll, dass trotzdem nichts anbrennt: Die ReferendarInnen sind angewiesen, keine Erklärungen abzugeben, die zur Rechtskraft führt. Denn dann wäre eine Entscheidung endgültig. Also darf ein Referendar ohne ausdrückliche Zustimmung des Ausbilders keine Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung geben (die kann nämlich keiner mehr anfechten, wenn sie in der Welt ist) oder nach einem Urteil erklären, dass auf Rechtsmittel verzichtet wird (auch dann wäre Endstation). Theoretisch darf ein Referendar sogar auf einen Freispruch plädieren. Er darf dann nur hinterher das Urteil nicht akzeptieren, denn der Chefstaatsanwalt dürfte dann gegen dieses Freispruch-Urteil Berufung einlegen, obwohl die Staatsanwaltschaft selbst Freispruch beantragt hat. Alles schon vorgekommen. Völlig widersprüchlich, aber so ist es nun mal.
Jetzt bin ich in eine Verteidigung mit hohem Pokerpotenzial gegangen. Der Vorwurf lautete auf Betrug. Die Einlassung des Mandanten hätte (nicht muss) zu einem Freispruch führen können. Wie so oft beim Betrug ist das juristische Problem, ob der vermeintliche Täter auch den Vorsatz hatte, zu betrügen. Respektive, ob man ihm das nachweisen kann. Und genau das war in diesem Fall sehr fraglich. Klar wurde, das Amtsgericht wollte verurteilen. Wir hielten allerdings selbstbewußt mit der Einlassung dagegen. Das wiederum war dem Gericht nicht geheuer und so wurde nach einigem Hin und Her ein unmoralisches Angebot unterbreitet, nämlich eine höchst geringe Geldstrafe. Es folgte die kurze Zwischenberatung mit dem Mandanten. Dieser war sehr, sehr zufrieden mit dem Angebot und wollte sofort “unterschreiben”. Ich klärte noch über die Chancen und Risiken auf, wie es in den nächsten Instanzen weiter gehen könnte. Es gibt noch immer die realistische Chance auf einen Freispruch, aber eben nur zu vielleicht 50%. Greifen die anderen 50% wird es erheblich teurer – einerseits von der Strafe her, andererseits vermehren sich die Gerichts- und Anwaltskosten.
Wir wollten also zugreifen. Auf der Gegenseite saß aber eben ein Referendar. Und auch wenn es unwahrscheinlich wäre – es gab schon Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft hinterher mit dem Ergebnis, das ein Referendar “rausgeholt” hat, nicht zufrieden war. Wenn jetzt in diesem Fall die Berufung kommt, dann stünde ja das Geständnis des Mandanten und -zack- gibt es die wesentlich höhere Bestrafung ohne Rest-Freispruchchance in der Berufungsinstanz. Dieses (theoretische) Risiko wollte noch beseitigt werden. Der Referendar sah keine Möglichkeit, mit seinem Ausbilder zu telefonieren, um anschließend eine Erklärung abzugeben, dass man auf die Berufung verzichten würde.
Also schlug ich den offiziellen Deal nach § 257c StPO vor: Wir machten hoch offiziell eine förmliche Vereinbarung dahingehend, dass der Mandant, falls er geständig wäre, maximal diese versprochene Strafe erhalten würde. Beide Seiten -auch der Referendar- nickten ab, ich gestand im Namen des Mandanten und die Sache war erledigt.
Diese Lösung ist natürlich nicht so bombensicher wie ein Rechtskraftverzicht nach einer Verurteilung. Aber sollte dennoch eine Berufung folgen, besteht zum einen entweder eine Bindung an die Absprache – oder das Geständnis verliert seine Wirkung. Mit anderen Worten konnten wir das unmoralische Angebot aufgreifen ohne effektiv von unserer Position abzuweichen. Und trotz Referendar so etwas wie eine Bindungswirkung schaffen. Ein zufriedener Mandant, ein zufriedener Verteidiger, ein Richter mit weniger Arbeit und ein Referendar, der die Formalitäten einer Verständigung lernen durfte. Allenfalls ein Staatsanwalt, der sich über das Ergebnis ärgert. Aber letzteres nehme ich gerne in Kauf…
… der junge Herr Referandarius ist stolz wie ein Spanier, dass er auch einmal förmlich gedealt / an einer förmlichen Verständigung mitgewirkt hat ….
Auch bei mir hieß es immer: “anrufen.”
Musste ich aber nie. Ich hatte viele Verfahren, denen ein Strafbefehl vorausgegangen war. Nach eingehendem Aktenstudium war ich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Strafbefehl aufgrund der Vorstrafen, der Schwere der nun angeklagten Tat selbst etc. zu niedrig ausgefallen war. In einem Fall wurde aus einem Strafbefehl über 60 Tagessätze eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Bewährung… Ein überarbeiteter Amtsanwalt wäre hier für den Angeklagten besser gewesen, als ein Referendar, der sich für die Akte mehrere Stunden Zeit nehmen konnte. ;-)
Du hast eine Akte bekommen? Die “Akten”, die ich seinerzeit von der StA bekam, bestand aus dem rosaroten Aktendeckel und der Anklageschrift … ENDE!
Ein-, zweimal musste ich damals auch telefonieren, teilweise dann aber nicht mit dem Sachbearbeiter, sondern “irgendeinem” Staatsanwalt, der die Sache natürlich dann auch nicht kannte, um eine Einstellung abzusegnen. Letzteres machte die Prozedur dann natürlich irgendwie sinnlos!
Dafür habe ich aber – zumindest lokale – Rechtsgeschichte geschrieben, als ich vor einem Fortsetzungstermin privat ermittelt und dann im Termin einen vorformulierten Beweisantrag vorgelegt habe, woraufhin der Verteidiger dann Dienstaufsichtsbeschwerde gegen mich erhob! Ich durfte mich dann von meinem Ausbilder förmlich “vernehmen” lassen. Passiert ist nichts, außer dass mich der LOStA, der eigentlich ein scharfer Hund war, danach jedesmal freundlich anlächelte, wenn ich ihm im Gericht begegnete …
Ich mußte seinerzeit zum Glück nicht anrufen. Mein Ausbilder verwies darauf, daß er doch ohnehin nicht in der Verhandlung gewesen sei und er daher der Einstellung zustimmen würde, wenn ich es empfehle. Da könne ich mir das Anrufen auch gleich ersparen.
Warum kann man gegen ein Urteil Berufung einlegen, wenn das Urteil dem Antrag entspricht?
Die Staatsanwaltschaft darf das. Warum auch immer sie es darf. Im Zivilrecht würde man davon sprechen, dass es an der “Rechtsbeschwer” fehlt, aber hier ist es erlaubt. Leider. Allerdings kann natürlich auch der Richter über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen. Stimmen aber Antrag und Urteil überein, finde ich das Recht zur Berufung auch etwas seltsam.
Im Hinblick auf die Terminsvertretung durch Referendare ist das aber auch sinnvoll. Man stelle sich vor, der Referendar müsste – unabhängig von der Hauptverhandlung – eine Verurteilung beantragen bzw. erst telefonieren, falls er einen Freispruch beantragen wollte!
Im Extremfall: Ich, Referendar, beantrage stets die gesetzliche Höchststrafe, dann bin ich auf der sicheren Seite! Und dann dürfen Sie als Verteidiger ihrem Mandanten erklären, warum gerade der Staatsanwalt für den Ladendiebstahl 5 Jahre gefordert hat …!
Ein gutes Angebot kann doch für einen Angeklagten und seinen Verteidiger niemals unmoralisch sein, oder?
Ich durfte als Referendar immer einstellen, ohne anzurufen. Der mich ausbildende StA hat mir nur gesagt, ich müsse jederzeit in der Lage sein, meine Entscheidung ihm gegenüber zu rechtfertigen…
Auf Freispruch habe ich als Referendar sogar dreimal plädiert, einmal in einer Sache, in der die Anklage von meinem Ausbilder kam. Das Gericht ist jedesmal gefolgt.
wäre doch auch irgendwie ein Wunderlich, wenn das Gericht dem Antrag auf Freispruch des Staatsanwaltes nicht folgen würde.
[...] seinen als Pflichtverteidigerentschädigung getarntes Zeugengeld ab. Ich hingegen hatte zum wiederholten Male das Vergnügen, mit einem Referendar auf der Gegenseite eine formelle Verständigung nach § 257c [...]