Hauptverhandlungshappening

Der Kollege Burhoff berichtet in seinem Blog über eine recht lustige Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle. Also genau genommen ist nicht die Entscheidung lustig, sondern der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt. Die Entscheidung selbst ist nämlich gar nicht so lustig:

Das Ursprungsverfahren richtete sich in Hannover gegen einen Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit Protestaktionen gegen den Laborbau eines Pharmaunternehmens. Hier wurde er zu 40 Tagessätzen, also rund 1,3 Nettomonatseinkommen verurteilt. In der Verhandlung ging es allerdings ordentlich ab, was zu einer weiteren Strafe, der sogenannten Ordnungshaft führte. 5 Tage Zusatzknast für sogenanntes “ungebührliches Verhalten”, wie es in § 178 GVG heisst.

Zur Strafe einen Aufsatz

Komme mir keiner mit “Kuscheljustiz”. Aber die Strafe, die wir uns jetzt vor einem Jugendgericht gefangen haben, war aus meiner Sicht schon eher außergewöhnlich. Ein junger (intelligenter) Mann war eines Ladendiebstahls angeklagt und dessen auch geständig. Auch gab es schon die ein oder andere Vorbelastung, allerdings auf ganz anderem Gebiet. Bislang gab es jedoch nicht -nicht aus meiner oder aus Sicht der Jugendgerichtshilfe- den Eindruck, dass der junge Mann in irgendeiner Form auf eine “kriminelle Karriere” hin steuert. Warum, das will und möchte ich hier nicht ausführen (Schweigepflicht!). Letztlich haben alle einen guten Eindruck von ihm gehabt, allein die bisherigen Verfahren sprachen dagegen. Während es im Erwachsenenstrafrecht nur die Möglichkeiten gibt, jemanden zu einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe zu verurteilen (wobei man bei den Bewährungsauflagen kreativ sein könnte), öffnet das Jugendstrafrecht alle Wege: Hier ist fast alles als Sanktion denkbar, was sinnvoll für den sogenannten “Erziehungszweck” ist. Und so wurde nach einer entsprechenden Anregung der Jugendgerichtshilfe das Urteil gesprochen, dass der Mandant nun ein Referat schreiben muss über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ladendiebstahls.

Abmahner droht mit Berufsrecht

Herrlich, die Kollegen von der Abmahnfront. Man hat ja leider viel zu viel zu tun mit ihnen und dem Abmahnunwesen. Es sind auch immer wieder die selben Kolleginnen und Kollegen, die sich da goldene, ach was, platine Nasen verdienen. Sie stellen im Massengeschäft für die Musik-, die Film-, die Pornofilm- und die Softwareindustrie etliche hunderte Euro für ihre Abmahnungen in Rechnung und verlangen diese hoffentlich auch in den Fällen, in denen die Abgemahnten nicht auf die Forderungen eingehen, von ihren eigenen Mandanten. Müssten sie eigentlich. Denn entgegen § 97a UrhG behaupten sie in jedem einzelnen der Massenabmahnfälle auch, dass der Einzelfall nicht einfach gelagert sei. Dran glauben, dass das Honorar den Abmahnern in Rechnung gestellt wird, tue ich nicht.

Berufung verboten

So eine Zwickmühle. Da kassiert der Mandant ein Fehlurteil und eine Berufung oder Revision dagegen würde alles noch schlimmer machen. Gerecht ist was anderes.

Angeklagt waren eine Mehrzahl von kleineren Ladendiebstählen. Zwei davon allerdings als “räuberischer Diebstahl”, weil Gewalt im Spiel war. Verurteilt worden wurde wie angeklagt zu einer Strafe von knapp über zwei Jahren. Weil der Mandant schwer drogenabhängig (und reichlich vorbestraft) war, gab es zudem eine Zwangseinweisung in eine Entzugsklinik, § 64 StGB.

Heiteres Fotoraten

Wenn die Polizei nach einer Tat einen bestimmten Täter überführen will, dann macht sie mit Zeugen oft sogenannte “Wahllichtbildvorlagen”. Es gibt einen Verdächtigen und den Zeugen werden ein paar Bilder vorgehalten. Danach soll der Zeuge sagen ob er auf diesen Bildern den Täter wiedererkannt hat.

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