Abmahner droht mit Berufsrecht

Herrlich, die Kollegen von der Abmahnfront. Man hat ja leider viel zu viel zu tun mit ihnen und dem Abmahnunwesen. Es sind auch immer wieder die selben Kolleginnen und Kollegen, die sich da goldene, ach was, platine Nasen verdienen. Sie stellen im Massengeschäft für die Musik-, die Film-, die Pornofilm- und die Softwareindustrie etliche hunderte Euro für ihre Abmahnungen in Rechnung und verlangen diese hoffentlich auch in den Fällen, in denen die Abgemahnten nicht auf die Forderungen eingehen, von ihren eigenen Mandanten. Müssten sie eigentlich. Denn entgegen § 97a UrhG behaupten sie in jedem einzelnen der Massenabmahnfälle auch, dass der Einzelfall nicht einfach gelagert sei. Dran glauben, dass das Honorar den Abmahnern in Rechnung gestellt wird, tue ich nicht.

Jetzt erinnert mich einer von denen tatsächlich an meine Berufsordnung (“BORA”). Da heisst es in § 11, dass die Mandanten von den (wesentlichen) Schriftsätzen der Gegenseite zu unterrichten sind. Was soll das? Da will der Gegenanwalt -weil wir die Korrespondenz mit ihm nach Abgabe einer von uns gefertigten Unterlassungserklärung nicht mehr führen- über den Hinweis auf die Berufsordnung also sanften Druck auf mich aufbauen, damit seine Drohbriefe in der Abmahnsache (“Klage”, “tausende Euros”, “BGH” etc.) auch wirklich beim Mandanten landen und dort ihre Wirkung entfalten sollen.

Zugegeben: Die Berufsordnung lese ich nicht täglich. Mandanten informieren tue ich trotzdem durchaus. Mal schauen, auf welche Vorschrift ich den Kollegen jetzt im Gegenzug unter Dank für den mir erteilten Hinweis hinweise.

Man kann echt nur hoffen, dass das Bundesjustizministerium und der Bundestag endlich mal den Hintern hochbekommen und die Rechtslage in Filesharing-Fällen auch gegen den Willen der Industrie und Rechtsprechung drastisch gegen den ausufernden Abmahnwahnsinn einschränken. Urheberrecht kann auch geschützt werden, ohne dass sich bestimmte Anwaltskanzleien durch die bestehende Rechtslage die Taschen voll machen. Und dann muss ich mich auch vielleicht nicht mehr durch “Kollegen” sinnlos bedrohen lassen.

6 Kommentare

  1. Thorsten sagt:

    Ein Abmahnanwalt, der einem anderen Anwalt mit Berufsrecht so billig droht, verdient es nicht mehr, als “Kollege” bezeichnet zu werden – selbst nicht mit Gänsefüßchen.

  2. Das geschilderte Problem löse ich persönlich gerne über den Begriff der “Wesentlichkeit”, der ja ein normativer ist. ;-) Die zweite und alle folgenden Mahnungen sind eigentlich nie wesentlich.

  3. RALupo sagt:

    Es gibt eine Anwaltskanzlei aus der Abmahnbranche, der man den § 12 Abs. 1 BORA ganz deutlich unter die Nase halten muss.

    • Thomas Wings sagt:

      Ich habe mich jetzt für den Hinweis bedankt und im Gegenzug, rein vorsorglich und kollegial, auf § 12 BORA hingewiesen. Zur Sache kein Wort.

      • RAGerth sagt:

        Entscheidend ist doch vielmehr, dass ein Hinweis auf die Berufspflicht immer als persönlicher/vertraulicher Brief kommen muss. Und das nette Schreiben erfolgt ohne diesen Hinweis. Damit ist dann wieder eine Berufspflicht verletzt. § 25 BORA

  4. Anonymous sagt:

    [...] droht mit Berufsrecht Abmahner droht mit Berufsrecht Anekdoten aus der Unterwelt. Von Rechtsanwalt Thomas Wings. [...]

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