Schnäppchenteppich

eBay-Fälle nerven. Sie sind zahlreich, meist geht es um nicht viel und sie blockieren Kapazitäten. Und trotzdem muss und wird natürlich jeder Fall ernst genommen.

Aber es gibt auch Ausnahmen: Da ersteigert der Mandant einen schicken Perserteppich zum Preis von 2.000€. Der Startpreis der Auktion lag bei preisgünstigen 1€. Nach der Auktion nimmt der Mandant Kontakt zum Verkäufer auf und bittet um Mitteilung der Zahlungsmodalitäten. Der Verkäufer, seines Zeichens promovierter Mediziner, denkt aber gar nicht daran, den Teppich an den Mandanten zu diesem Preis zu verkaufen, weil es ihm viel zu wenig ist. Dankenswerter Weise schreibt er das auch dem Mandanten und teilt es auch telefonisch mit: Nämlich, dass der wahre Wert des Teppichs bei mindestens 23.000€ liegen würde und er ihn just an wen anders zu diesem Preis verkauft habe. Der Teppich ist also weg.

Prima, denke ich mir da doch. Ein Teppich im Wert von 23.000€ mit einem verbindlichen Kaufvertrag veräußern und ihn dann aus der Hand geben. Könnte summa summarum unter Abzug des Kaufpreises einen Schadensersatz von 21.000€ ausmachen.

Klingt nach einem guten Geschäft.

11 Kommentare

  1. Stefan sagt:

    Lol, da hätte er ja wirklich alles falsch gemacht. Ich hoffe wir bekommen hier zu lesen, wie das ausgegangen ist.

  2. cologne360 sagt:

    Tja das Geld wird er wohl zahlen müssen oder ? Wie geht es weiter ?

  3. Kuzorra04 sagt:

    Manche Leute sind schon gaga, ein Mediziner könnte doch durchaus wissen was ein “Vetrag” ist.
    Einziger Ausweg wäre evtl. einen gleichwertigen 23.000€ Teppich zu besorgen, wenn bei der ebay-Auktion kein Bild oder der Vermerk “Abbildung ähnlich” dabei war…..oder?

    Zu so einem Fall man RA Wings doch nur gratulieren…..

  4. anonym sagt:

    Das Geschäft ist doch so oder so sittenwidrig wegen Wucherähnlichkeit. Da bringt auch das Argument mit dem “verbindlichen Kaufvertrag” nichts.


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      Phillipp sagt:

      Da wurde in jüngster Zeit aber ganz anders geurteilt…

    • Besserwisser sagt:

      Es kann doch nicht “Wucher” sein, wenn es zu billig ist.

      Der Verkäufer hat gewusst, dass er den Artikel weit unter Wert anbietet, und er war dazu nicht auf Grund irgendeiner Notlage gezwungen gewesen – erst Recht nicht einer, über die der Käufer Bescheid gewusst und die er ausgenutzt hätte.

      Ich kann keine Sittenwidrigkeit erkennen – der Verkäufer hat gezockt und verloren. Selber schuld, und selber für verantwortlich. Wenn ich ein Angebot “ab 1€” mache, dann ist das der niedrigste Preis, für den ich gewillt bin zu verkaufen.

      Und natürlich muss ich damit rechnen, dass in einer Auktion nicht mein geheimer Wunsch-Preis erreicht wird.

  5. 5zjunge sagt:

    23.000 ? Ihr Mandant muss sich verhört haben oder der Verkäufer versprochen (oder vertippt?). Der Wert ist 2.300 Euro und auch nur nach der bei Ebay nicht angebotenen Spezialreinigung. Ihr Mandant echt Glück gehabt, dass er den Teppich nicht abnehmen muss.

  6. Kuzorra04 sagt:

    Wenn’s tatsächlich “nur” um 2300,-€ geht wäre er ja mit 2000,-€ gar nicht so weit von seinem Wunschpreis weg.
    Und woher kommt die Information mit dem “Wert nach der Spezialreinigung” denn auf einmal?
    Angenommen ich biete meinen 200.000,-€ Porsche ab 1,-€ an, erreiche auch deutlich über 100.000,-€ als Kaufpreis, um dann hinterher zu sagen “Ach ja, den hab ich übrigens zu Schrott gefahren, aber der war das mal wert und könnte es bei entsprechender Aufbereitung auch mal wieder sein.”
    Dann wäre es ja nicht so das Schnäppchen….und Täuschung obendrein.

    Klingt alles ziemlich dubios….

  7. Christian sagt:

    Hoffentlich rechtsschutzverichert :-) Ansonsten rate ich zur Vorschussandorderung…

  8. DiogenesVS sagt:

    Den Fall hat der BGH fast der gleichen Konstellation schon im Vertu-Handy-Fall Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.3.2012 – VIII ZR 244/10 entschieden. Die Vermutung verwerflichen Gesinnung bei krassen Missverhältnis der Leistungen für Sittenwidrigkeit iSv § 138 I BGB gilt nicht bei (Internet-)Auktionen: Der Teppich oder die 21.000 € sind weg

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