Raubeinnahmen versteuern

“Musste es denn gleich ein bewaffneter Raubüberfall sein? Hätten Sie nicht zunächst eine ordentliche Zahlungsklage wegen der Drogenschulden erwägen können?”

Gut, dass es nicht meine Mandantin, sondern eine Mitangeklagte war, an die sich diese Frage richtete. Ich hätte nicht spontan gewusst, ob ich ein höfliches Lächeln wegen des Scherzes oder eine ernsthafte Antwort auf diese Frage hätte empfehlen sollen. Wie die Wachtmeister mir in einer Verhandlungspause kopfschüttelnd zuflüsterten, kommen von der Richterin häufig solche Fragen. Diese war also leider ernst gemeint.

Im Prinzip könnte nach einer Verurteilung wegen eines -sagen wir- Banküberfalls ein weiteres Verfahren aufgemacht werden, nämlich ein Steuerstrafverfahren. Denn die wenigsten Räuber, die ich in meiner Laufbahn so kennen lernte, haben nach einem erfolgreichen Raubüberfall ihren daraus erzielten Gewinn als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in ihrer Steuererklärung angegeben. Müssten sie aber, denn alle Einnahmen müssen gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.

Streng genommen dürfte ein noch nicht überführter Räuber sogar ohne Strafverfolgung zu fürchten diese Steuererklärung abgeben. Er müsste angeben, wieviel Umsatz er erzielt hat und könnte die notwendigen Ausgaben (für ein Fluchtfahrzeug, die Maskierung, Lohn für einen Gehilfen, Werbungskosten etc.) sogar gegenrechnen. Denn wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) dürfte der völlig verdutzte Finanzbeamte die ihm aufgrund der Steuererklärung bekannt gewordenen Umstände nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Weil der Räuber verpflichtet war, seine Einkünfte anzugeben. Ob ich zu solch einem Verfahren raten und auf die Gesetzestreue der FinanzbeamtInnen rechnen würde, sei mal dahin gestellt. Das hat wohl auch ein Bankräuber während meiner Studentenzeit gedacht, der einen Teil seiner frisch erzielten Einnahmen sogleich sozialisierte, als er in einem Studierendenwohnheim in die einzelnen Briefkästen Geldscheine warf.

17 Kommentare

  1. Carl Lager sagt:

    Die Sozialisierung sind aber Werbungskosten. Wenn unterm Strich nichts übrig bleibt ist das auch Liebhaberei, muss man das auch nichts versteuern.

    • hiro sagt:

      Bei Liebhaberei wird das Finanzamt aber ungändig und erkennt das gewinnorientierte Gewerbe nicht mehr an, womit sich dann viele Steuervorteile erübrigt hätten.

      Außerdem muß man die Karte für den Großmarkt abgeben, weil man kein Gewerbebetrieb mehr ist, weil das Finanzamt das Gewerbe als Liebhaberei eingestuft hat, weil bei den Banküberfällen regelmäßig kein Gewinn gemacht wurde. Sowas ist immer ärgerlich.

      • L3v3l sagt:

        die Pflicht ein Gewerbe bei der Stadt an- bzw. Abzumelden hat nichts mit steuerlichen Liebhaberei zu tun. Im übrigen muss man auch bei Liebhaberei weiterhin selbige steuerlich erklären. Ein etwaiger Verlust wird nur nicht angerechnet.
        [/klugscheiß]

        • hiro sagt:

          Danke für den Tip, dann muß ich demnächst mal zum Bürgerbüro und meinen Banküberfallbetrieb wieder anmelden.

          Und meinen Steuerberater bringe ich um. Geht das auch privat?

  2. [...] versteuern Raubeinnahmen versteuern [...]

  3. BearOnPatrol sagt:

    Hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Für Unternehmen gibt es viele Wege, anfallende Gewinne zu verschieben, doch Raubeinnahmen sollen versteuert werden. Das Unternehmen kann eine Zweitfirma für seine Auslandsgeschäfte in einer Steueroase gründen, um so Steuern auf repatriierte Gewinne zu vermeiden.
    Das Unternehmen kann Investitionen hier mit Krediten von Zweitfirmen finanzieren, die in Niedrigsteuerländern angesiedelt sind. Es fallen so hier keine (oder weniger) Gewinne an, da Zinszahlungen an die Tochter zu leisten sind. Es muß zuerst ein Gesetz her, das Unternehmen verpflichtet nur im Heimatland Steuern zahlen zu können.

  4. Steven sagt:

    Ich hoffe doch sehr, dass Sie dem Räuber nicht einen solchen Rat geben würden (“Denn wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) dürfte der völlig verdutzte Finanzbeamte die ihm aufgrund der Steuererklärung bekannt gewordenen Umstände nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeben.”).
    Der Finanzbeamte dürfte dies nämlich sehr wohl weitergeben (so lese ich zumindest die Norm, falls dies nicht so ist, bitte klarstellen). Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5a liegt nämlich ein öffentliches Interesse vor, sodass eine Offenbarung gerechtfertigt wäre. Bitte immer eine Norm mal zu Ende lesen, dass bewahrt vor dem anschließenden Regressprozess :-)

    (4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit 5.
    für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
    a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen.

  5. Mark sagt:

    Ein Raubüberfall ist (beim Räuber) bilanziell neutral: Der Bareinnahme steht nämlich eine Forderung der Bank (oder wer sonst überfallen worden ist) auf Schadensersatz in Höhe des erbeuteten Geldbetrages gegenüber. Daher hat ein Überfall keine Auswirkungen auf den Betriebsgewinn, so dass es insoweit nichts zu versteuern gibt.

  6. Steuermann sagt:

    1. Wieso sollte diese Einnahmen überhaupt irgendeiner Einkunftsart unterliegen?
    2. Selbständige Tätigkeit und Werbungskosten in einen Satz zu schmeißen ist… nunja…

  7. Raoul sagt:

    Gehört zwar nicht zum Thema, aber:
    Ich die Geschichten hier ja wirklich gerne, nur die Menüführung ist die schlimmste, die ich je in einem Blog gesehen habe. Gibt es denn gar keine Möglichkeit, sich die Artikel hintereinander anzeigen zu lassen? Selbst wenn ich im Reiter den Monat auswähle, bekomme ich immer nur den für diesen Monat neuesten Artikel angezeigt (sinnloser Weise auch noch in einer Kurzfassung, bei der man auf “continue reading” klicken muß) und muß dann wieder einzeln zurückblättern.

    • Thomas Wings sagt:

      Das muss irgendwie am “Theme” liegen, das ich via WordPress ausgesucht habe. Werde mal in der Sommerpause herum experimentieren – diese Kritik hörte ich schon mehrfach und sie ist ja richtig. Bin leider kein Programmierer, sondern nur Anwender, aber mal gucken, was sich machen lässt…

  8. [...] macht man sich vor ein paar Wochen noch darüber lustig, dass Bankräuber eigentlich ihre Einnahmen versteuern müssten und jetzt das: Einem Pressebericht aus Düsseldorf ist zu entnehmen, dass die [...]

  9. Anno Nüm sagt:

    Ich meine, mich an ein Urteil des BFH zu erinnern, in dem nur die direkten Raub-, aber nicht die Raubnebenkosten steuerlich anerkannt wurden ,,,

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Switch to our mobile site