Ein Kollege verteidigt einen Mandanten, dieser wird zu einer Strafe ohne Bewährung verurteilt. Es bleibt nur noch die Revision. Der Kollege teilt dem Mandanten mit, dass er selber kaum bis wenig Erfahrungen mit Revisionen habe. Er empfiehlt ihm für das Revisionsverfahren einen anderen Kollegen, nämlich meine Wenigkeit. Das finde ich nicht nur gut, weil er mich empfohlen hat, sondern weil er so ehrlich war, dem Mandanten mitzuteilen, sich in einem bestimmten Rechtsgebiet nicht gut auszukennen. Das machen viel zu wenige Kollegen zum Nachteil ihrer Mandanten. Und gerade bei der Revision braucht es schon eines gewissen Spezialwissens, weil ein Revisionsverfahren ganz bestimmte Formvorschriften kennt, die teilweise nicht im Gesetz stehen und die man wissen/kennen sollte.
Nun, der gemeinsame Mandant ist ein relativ armer Schlucker. Er ist also darauf angewiesen, dass der neue Anwalt sein Pflichtverteidiger wird. Dann zahlt (zunächst) der Staat den Anwalt und holt es sich (falls eine Verurteilung erfolgt) vom Mandanten wieder. Der Staat zahlt zwar keine Reichtümer an Pflichtverteidiger, aber er zahlt. Also beantragten wir meine Beiordnung zum Pflichtverteidiger mit der auch hier gebloggten Begründung. Es ist erfreulich, dass der ursprüngliche Verteidiger so ehrlich war, aber nun ist es dem Mandanten auch nicht zuzumuten, sich in der Revision von einem dort wenig erfahrenen Kollegen verteidigen zu lassen.
“Natürlich” ist man geneigt zu sagen, natürlich lehnt das Landgericht diesen Antrag ab. Begründung: Er habe doch schon einen Anwalt und nur weil RA Wings sich für geeigneter hält, in der Revision zu verteidigen, begründe dieses nicht den Anwaltswechsel. Abgesehen davon, dass RA Wings nicht so vermessen ist, sich für geeigneter als irgendjemand zu halten und so natürlich nicht formuliert hat, ist dies ein Schlag ins Gesicht des Angeklagten. Die Frist rennt ihm davon, da die Revision innerhalb eines Monats begründet werden muss und das Gericht gibt ihm nicht den Wunschpflichtverteidiger.
Die ausführliche Revisionsbegründung habe ich inzwischen an das Gericht geschickt. Ich kann ja schlecht abwarten, bis die Damen und Herren Landrichter über ihren Schatten springen (man meint immer wieder, die müssten alles aus ihrer eigenen Tasche zahlen – wenn ich das im Umkehrschluss zu der Richterbesoldung denken würde, hätte ich auch genug zu meckern) und mich irgendwann beiordnen. Gegen den Beschluss des Landgerichts habe ich Beschwerde eingelegt und nun gucken wir mal, ob die Arbeit für Nüsse war oder Staat oder Mandant doch noch etwas überweisen. Allerdings hat mich die Ablehnung des Gerichts für die Revisionsbegründung besonders motiviert. Immerhin etwas.
Können Sie den Kollege nicht einfach vertreten?
ich kann Ihren Unmut ja verstehen: Aber Sie wissen: Die Pflichtverteidigung ist nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts geschaffen. Können wir leider in fast jedem OLG-Beschluss lesen, wo es einigermaßen passt. :-(
Man kann es auch anders sehen: Best möglich Verteidigung kostet eben.
Ich frag jetzt mal so doof, kostet der neue Anwalt den mehr als der bisherige?
Jau, in Untervollmacht für den Kollegen hätten Sie doch auftreten können.
Klar macht man das lieber auf eigenem Briefkopf, aber…
Außerdem: OLG Naumburg, Beschl. v. 14.04.2010 (Az. unbekannt):
Der gerichtlich bestellte Verteidiger kann grds. ausgewechselt werden, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen.
@Thorsten: In Untervollmacht geht bei der Pflichtverteidigung nicht. Wenn dann müsst der Kollege Wings als Ghostwriter des anderen Kollegen tätig werden.
Allerdings finde ich es etwas seltsam vom Gericht, nach Abschluss der Instanz so rumzumosern. Die zusätzlichen Kosten sind damit doch absolut überschaubar (Grundgebühr 112 EUR, Auslagenpauschale 20 EUR und evtl. Kopierkosten sowie die MwSt) fallen zusätzlich an.
Wenn die Beschwerde auch abgelehnt wird, muss der Mandant ja den Wunschverteidiger zahlen. Vielleicht hätte er sich aber dann doch lieber mit dem Pflichtverteidiger begnügt.
Im Zivilrecht ist es eigentlich unbestritten, dass die Frist innerhalb der der Mandant sich entscheiden muss erst dann zu laufen beginnt, wenn er ihm das Ergebnis eines Prozesskostenhilfegesuchs bekannt ist. http://www.binnenschiffahrtsrecht.uni-mannheim.de/db/bischi_profisuche.php?id=1132&act=2
Wenn das im Strafrecht anders sein sollte müsste man überlegen, ob hier noch die Rechtsschutzgleichheit gewahrt ist.