Nie verklagt worden – dennoch verloren
Manchmal verliert man Prozesse auch ohne jemals verklagt worden zu sein. Klingt komisch? Ist aber so.
Der Mandant bekommt Besuch vom Gerichtsvollzieher. Dieser will im Auftrage eines namhaften Pay-TV-Anbieters, mit dem der Mandant im Übrigen nie einen Vertrag abschloss und der dort nie Bundesliga oder ähnliches schaute, Geld eintreiben. Ein Gerichtsvollzieher macht sich nur dann auf den Weg, wenn er einen sogenannten “Titel”, also meist ein Urteil von dem Gläubiger bekommt. Über die Anwälte des Pay-TV-Anbieters bekam ich diesen Titel. Es war ein Vollstreckungsbescheid, also eine Art Urteil im schriftlichen Mahnverfahren. 11 Monate alt. Eigentlich müsste der Mandant also wenigstens einen Mahnbescheid und diesen Vollstreckungsbescheid mit der Post bekommen und sich nicht dagegen gewehrt haben.
Das besondere war nun aber, dass diese Bescheide an eine Adresse geschickt wurden, unter denen der Mandant niemals gelebt hat oder gemeldet war. Nicht ansatzweise. Dennoch bestätigte die Post die sogenannte “ordnungsgemäße Zustellung”. Und für die Justiz reicht das.
Die 2 Wochen, die man Zeit hat, um gegen einen solchen Vollstreckungsbescheid vorzugehen, waren längst rum. Wir legen trotzdem Einspruch ein und verweisen darauf, dass diese Frist überhaupt noch nicht angefangen hat. Denn der Mandant hat diesen Bescheid ja nie ernsthaft (“wirksam”) zugestellt bekommen. Ohne Zustellung aber kein Fristbeginn. Das Amtsgericht zu Gladbeck hat leider eine andere Meinung. Denn jetzt bekomme ich ein Urteil ohne Verhandlung, mit der der Einspruch zurückgewiesen wird. Die Post habe ja wirksam zugestellt und ich müsse jetzt das Gegenteil beweisen. Mit Verlaub, das habe ich durch Vorlage von Mietverträgen, Ausweiskopien und dem Angebot, das Einwohnermeldeamt zu befragen, mehr als ausreichend getan. Außerdem habe der Mandant ja irgendwie Kenntnis von dem Bescheid, sonst hätte er ja nichts dagegen machen können.
Mit anderen Worten könnte man nach dieser Auffassung jetzt Klagen und Mahnbescheide einfach irgendwo hinschicken und zustellen lassen. Wenn der (Billig-)Postdienst dann nur die Zustellung bescheinigt (egal, ob nun die Post auch irgendwo ankommt), ist alles in Butter und man kann vollstrecken. Praktisch, weil der Klagegegner dann auch gar nicht antworten kann.
Meines Erachtens eine absurde Entscheidung. Bislang hatte ich in solchen Fallkonstellationen auch noch nie Probleme. Manchmal ist es aus Richtersicht aber auch zu verlockend, sich lästige Verhandlungen vom Schreibtisch wegzuurteilen.
Vor lauter Frust habe ich sofort die Berufungsschrift diktiert, bis mir dann im Diktat auffiel, dass die eingeklagte Summe knapp unter 600 € ist. Was wiederum bedeutet, dass keine Berufung möglich ist. Die Sache ist durch. Endgültig verloren, ohne jemals eine Klage zugeschickt bekommen zu haben. Es sei denn, die Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (Verlust einer Verhandlung) und die Rüge der Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Gerichten (durch die “Zustellung” an einen anderen Ort) werden in Karlsruhe (an-)gehört. Gucken wir mal…
Leser:
August 21st, 2012 at 08:07
Und das verrückte daran: Neben den knapp 600 € für den Pay-TV-Sender zahlt der Mandant über seine Steuern und Gerichtskosten auch noch das Gehalt des Richters. Da weiß man gar nicht, ob man dem Dienstleistungsauftrag des öffentlichen Dienstes oder dem Rechtsstaatsgedanken hinterhertrauern soll.
asta:
August 21st, 2012 at 08:25
Naja, nen Dienstleistungsauftrag hat jedenfalls die Justiz nicht. Wäre auch blöd, da im Zweifel sich immer gerade zwei treffen, von denen jeder grad die andere Dienstleistung gerne hätte.
Zu dem Fall: Vor der Anhörungsrüge dürften sich ggf. Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung anbieten, so z. B. die Titelgegenklage analog § 767 ZPO . Damit kann z. B. die Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels geltend gemacht werden.
Carlito:
August 21st, 2012 at 08:29
Scheint ein lohnenswertes Geschäftsmodell zu sein, wenn man im Zweifel an den richtigen Richtet gerät. ;)
Dante:
August 21st, 2012 at 09:51
Hier etwas Munition für die Anhörungsrüge:
Urteil des BVerfG vom 05.10.1996, Az.: 2 BvR 2195/95
Darin hat das BVerfG entschieden, dass die Indizwirkung der Postzustellungsurkunde zur Anschrift des Adressaten schon durch eine substantiierte, plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden kann.
Spätestens beim BVerfG sollte die Sache also, so wie sie geschildert wurde, ihr gutes Ende finden.
Micha:
August 21st, 2012 at 10:04
Habe das gleiche Problem. Mahnbescheide wurden an einen Namensvetter in der Straße zugestellt, als ich dort weggezogen bin (trotz ordentlicher Ummeldung und Nachsendeauftrag). Nach 6 Jahren kam dann eine erste Reaktion einer Kanzlei, sie würden gern vollstrecken, haben ja nen Titel. Da kann man sich einfach nicht mehr wehren, viel zu viel Zeit vergangen.
RA Michael Langhans:
August 21st, 2012 at 10:04
Anhörungsrügen bringen (meist) nix, müsste der Richter doch eingestehen Mist gebaut zu haben. @Dante: ob sich das BVerfG hierfür interessiert? Wir wissen doch: keine Superrevision.
Wie wärs mit Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen den Postdienstleister und SchE-Ansprüche? (ungeprüft, aus dem Bauch raus). Den Treffen, der Geld mit seiner Schlampigkeit verdient wäre doch gerecht. PZU als den Dritten Schützend oä? Ich hoffe, Sie berichten weiter.
Viele Grüße
Michael Langhans
Rechtsanwalt
Thomas Wings:
August 21st, 2012 at 10:11
Das klingt nach einer guten Idee. Vielen Dank, das werde ich tatsächlich mal prüfen. Denn wer sagt denn, dass der Mandant tatsächlich der Adressat des Titels ist. Denn unter der Adresse wohnte er nie – es wird wohl ein anderer gemeint sein.
Thomas Wings:
August 21st, 2012 at 10:13
Klar, die Anhörungsrüge bringt nichts auf Anhieb, ist aber doch wohl Eventualvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Ich bin mir ja auch in der Sache recht sicher, dass diese verfassungsrechtlich begründet wäre, kenne aber auch die Annahmequoten :-(
Christian Jacoby:
August 21st, 2012 at 10:14
Tja, Strafverteidiger sind es gewohnt, für bare Münze zu nehmen, was der Mandant so erzählt, und sich darauf zu verlassen, dass man dem Mandanten nicht das Gegenteil beweisen kann. Dass es im Zivilrecht umgekehrt sein kann mit der Beweislast, sehen sie oft nur schwer ein.
Zu glauben, dass das “bekannte Pay-TV-Unternehmen” im Mahnverfahren willkürlich eine Nonsense-Adresse angibt und dann zufällig an einen Postbediensteten gerät, der trotz Nonsense-Adresse eine Zustellung beurkundet, fällt dem Nicht-Strafverteidiger jedenfalls ziemlich schwer.
Nicht-Strafrechtler wissen auch, dass man in Bagatellfällen immer damit rechnen muss, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 495a ZPO), und packen deshalb entweder in den ersten Schriftsatz alles rein, was sie vor Gericht zu Gehör bringen wollen, oder sie stellen einen Antrag gem. § 495a S. 2 ZPO – auf die Idee, den Antrag nicht zu stellen und sich hinterher “in Karlsruhe zu beschweren”, käme ein Nicht-Strafrechtler jedenfalls nicht.
Thomas Wings:
August 21st, 2012 at 10:23
Ach so. Im ersten Schriftsatz war also nicht alles drin? Dann ist das ja klar. Entschuldigung.
Aber der Nicht-Zivilrechtler dachte, das ein Richter einen aus seiner irrigen Sicht unzulässigen Einspruch streitwertunabhängig ohne mündliche Verhandlung verwerfen darf und von so etwas rege Gebrauch macht. Und dass da ein Antrag nach § 495a S 2 ZPO gar nichts bringt? Aber kann sein, dass ich irre.
Toby Kretschmer:
August 21st, 2012 at 10:32
Die Idee mit der Vollstreckungsabwehrklage klingt im ersten Moment gut, dürfte aber an der Zulässigkeit (§ 767 Abs. 2 ZPO) scheitern, da alle Gegenargumente schon vorher bekannt waren.
Aber vielleicht eine andere Überlegung: Ist der Mandant vielleicht gar nicht der richtige Vollstreckungsgegner? Lebte oder lebt womöglich unter der Zustellungsadresse jemand mit gleichem oder ähnlichem Namen? Dann wäre das Verfahren korrekt, nur der Gerichtsvollzieher steht aus irgendeinem dusseligen Grund vor der falschen Tür.
Dante:
August 21st, 2012 at 11:10
Ich würde die Anhörungsrüge nicht so pessimistisch sehen. Es gibt genügend Richter, die einen Fehler auch einmal einsehen.
Wie weit die Beweiskraft der PZU geht, weiß man auch erst, nachdem man sich näher damit beschäftigt hat. Und da ist eine BVerfG-Entscheidung doch immer ein gutes Argument, es sich anderes zu überlegen, zumal kein Richter durch eine BVerfG-Entscheidung aufgehoben werden will.
Auch die Annahmechancen beim BVerfG würde ich nicht so schlecht einschätzen. Schließlich ist die Annahme zur Schutz der Grundrechte des Beschwerdeführers notwendig.
anon:
August 21st, 2012 at 11:28
desweiteren gibt es auch noch den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung.
RA JM:
August 21st, 2012 at 14:54
Anhörungsrüge? Gibt ein Richter einen Verfassungsverstoß freiwillig zu? Aber immerhin, ohne diese keine wohl Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung).
Gegenvorstellung? Formlos, fristlos und (i.d.R.) fruchtlos (s.o.).
Wünsche gutes Gelingen!
Martin Schlüter:
August 21st, 2012 at 15:44
wäre es hier nicht ratsam sich mit dem Zustellunternehmen in Verbindung zu setzen und dort gezielt nachfragen wie man denn an eine falsche Adresse eine ordnungsgemäße Zustellung bescheinigen könne.
Und dann wäre doch mal interessant woher denn der Gerichtsvollzieher die richtige Adresse jetzt hat. Wohnte ggf. unter der falschen Adresse jemand mit gleichem Namen, und man hat jetzt einfach das Telefonbuch o.ä. aufgeschlagen?
So wie ich das sehe erging der Titel doch gegen jemandem der unter der anderen Adresse erreichbar war, und wenn er dort nie erreichbar war oder gewohnt hatte, kann er ja nicht der Kunde gewesen sein und somit muss doch jetzt eine Verwechslung vorliegen. War denn laut Einwohnermeldeamt jemals bei der alten Adresse jemand mit identischem Namen gemeldet?
SoWhy:
August 21st, 2012 at 16:35
Seh ich ähnlich. Und das BVerfG muss ja sowas nicht durch Urteil entscheiden, sondern kann nach § 93c BVerfGG in so einem Fall, in dem die Rechtslage klar ist, durch Kammerbeschluss entscheiden. Ich hab die Zahlen nicht im Kopf, aber ich glaub da waren die Chancen etwas besser =)
RS:
August 21st, 2012 at 16:37
Zitat:
“Und dann wäre doch mal interessant woher denn der Gerichtsvollzieher die richtige Adresse jetzt hat. Wohnte ggf. unter der falschen Adresse jemand mit gleichem Namen, und man hat jetzt einfach das Telefonbuch o.ä. aufgeschlagen?
So wie ich das sehe erging der Titel doch gegen jemandem der unter der anderen Adresse erreichbar war, und wenn er dort nie erreichbar war oder gewohnt hatte, kann er ja nicht der Kunde gewesen sein und somit muss doch jetzt eine Verwechslung vorliegen. War denn laut Einwohnermeldeamt jemals bei der alten Adresse jemand mit identischem Namen gemeldet?”
Zitat Ende
Genau SO sehe ich das auch!
An der “alten” Adresse war möglicherweise – wie in meinem Fall – jemand mit identischem Nachnamen ansässig. Kaum ein Postbote prüft die Übereinstimmung des Vornamens mit dem Adressaten! Am Briefkasten steht “Müller” dran – also: zugestellt…
Fraglich ist in der Tat, wie der Gerichtsvollzieher dann überhaupt an die “neue” Anschrift kam. Denn Anfragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt dürften ins Leere gelaufen sein….
Allerdings habe auch ich bisher KEIN Problem mit dem zuständigen Amtsgericht gehabt. Die unwirksame Zustellung wurde bisher IMMER anerkannt…
RA JM:
August 21st, 2012 at 17:22
Dabei ist doch alles eigentlich soo einfach. ;-)
Anonymous:
August 21st, 2012 at 17:37
[...] [...]
Thomas Wings:
August 21st, 2012 at 17:42
@RA JM: Praktisch, so ein Live-Kommentar. Ich erhoffe mir von dort auf meine kommenden Blogbeiträge auch sofortige Lösungsansätze. Blogroll.
hiro:
August 22nd, 2012 at 11:21
Mal ins Blaue hinein: Der Urpsrung dieser ganzen Misere ist doch der Pay-TV-Anbieter, der das Mahnverfahren betreibt, ohne je mit diesem einen Vertrag geschlossen zu haben. Ist er damit nicht schlicht schadenersatzpflichtig, absurde Gerichtsentscheidung mal außen vor?
Spannend wird natürlich, wie der Mandant das fehlende Vertragsverhältnis beweisen sollte. Mehr als “ich habe nie was unterschrieben” hat man ja nicht vorzuweisen, wenn man nie was unterschrieben hat. Ausnahmsweise mal eine gute Gelegenheit für Beweislastumkehr.
RS:
August 22nd, 2012 at 16:57
Die Beweislastumkehr greift hier aber wegen der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Vielmehr würde ich aber hier die Substantiierungslast ins Spiel bringen.
In den Fällen, in denen der abstrakte Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen alleine noch nicht ausreicht, muss der mit der Substantiierunglast Belastete, seine Behauptungen substantiieren. Dabei richtet sich der Umfang der Substantiierungslast nach dem Vortrag des Gegners. D.h. legt eine Partei sehr detailliert ein relevantes Geschehen dar, muss der Gegenvortrag auch entsprechend detailliert sein.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn entweder die Behauptungen erkennbar ins Blaue hinein abgegeben wurden oder vom die dargelegten Tatsachen, von der Gegenpartei so substantiiert bestritten werden, dass eine weitere Substantiierung notwendig wird.
Bestreitet der Beklagte nun substantiiert das Vorhandenseins eines Vertrages (weil der Beklagte nachweisbar niemals an der im Titel genannten Anschrift wohnte), so sollte der Kläger ebenso substantiiert vortragen (müssen) und den vermeintlichen Vertrag als Beweismittel zu Gericht geben (müssen).
Kommt der Kläger der Substantiierung nicht nach, so ist die Klage schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen (siehe dazu, Sattelmacher/Sirp, S. 167f).
RA Gelbhahn:
August 23rd, 2012 at 15:57
Das einfachste ist, der Zwangsvollstreckung zu widersprechen und geltend zu machen, der Vollstreckungstitel sei nicht ordnunsgemäß zugestellt worden und/oder man sei gar nicht der im Titel genannte Schuldner, sondern nur ein Namensvetter. Dann muß der Gerichtsvollzieher die Sache notfalls dem Gericht zur Entscheidung vorlegen.
Gerade bei Allerweltsnamen wie “Heinz Müller” kommt es immer wieder vor, daß der Gerichtsvollzieher beim Falschen klingelt, weil der Gläubiger eine falsche Adresse angegeben hat. Da wäre es ja ein Witz, wenn man nicht widersprechen und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen könnte.
asta:
August 24th, 2012 at 09:38
Die Präklusionsregel des § 767 Abs 2 ZPO ist auf die Titelgegenklage nicht anwendbar, weil sie voraussetzt, dass einer rechtskraftfähigen Entscheidung die Vollstreckbarkeit genommen werden soll. Bei der Titelgegenklage, mit der gerade die Unwirksamkeit des Titels geltend gemacht wird, kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht (BGH NJW 1994, 460; Musielak/Lackmann ZPO § 767 Rn 9b mwN).
ThorstenV:
August 24th, 2012 at 10:44
Dass ein Richter Fehler einsieht, macht ihn menschlich sympathisch, aber die Anhörungsrüge ist nicht dafür gedacht, beliebige Fehler der materiellen Rechtsanwendung zu korrigieren. Ebenso kann eine Gegenvorstellung nur korrigierenden wirken, wenn das Gericht überhaupt die Möglichkeit zur Korrektur hat, insb. ist das Vertrauen der Gegenpartei in die Rechtskraft eines (auch erkennbar materiell falschen) Urteils schützenswert. Zweifellos ist es für die Mandantschaft angenehm und stärkt wohl auch das subjektive Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn der Richter sich “verbiegt” um doch irgendwie mit einem Gehörsfehler die eigene Fehleinschätzung zu korrigieren, aber in Wahrheit wird hier Unrecht mit Unrecht bekämpft. Korrekterweise muss sich ein Rechtsstaat fragen, wie präzise er wirklich arbeitet und von vorneherein die Anforderung an die Gründlichkeit der Justiz erhöhen, wenn die Fehlerrate deutlich über die vielbeschworene Unvermeidlichkeit gelegentlicher Fehler hinausgeht. Dieses Grundprinzip, dass der Rechtsstaat nicht nur theoretisch, sondern auch real bestehen muss, scheint in Vergessenheit geraten zu sein.