Unwissenheit schützt wohl vor Strafe
Die gegenteilige Aussage zur Überschrift, Unwissenheit schütze vor Strafe nicht, ist nämlich nicht richtig. Jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit.
Meinem Mandanten wird vorgeworfen, über Wochen mit seinem Auto gefahren zu sein. Er hatte auch mal einen Führerschein, allerdings ist ihm dieser von einem Gericht wegen einer anderen Sache weggenommen worden, konkret wurde ihm die Fahrerlaubnis vollständig entzogen. Das Problem: Der Mandant wusste nichts von seinem Glück. Er wusste nichts von einem Verfahren, von einer Verhandlung gegen ihn und auch nichts von einem Urteil, was ihm den Führerschein wegnimmt. Tatsächlich gab es so eine Verhandlung, zu der er nicht kam und in der dann schließlich -vermute ich- ein Strafbefehl erlassen wurde. Man muss davon ausgehen, dass in dem Haus bzw dem Haushalt die Post im Nirvana verschwindet. Ergo fuhr der Mandant fröhlich weiter, bis eines Tages eine offizielle Person auf der Matte steht und ihm den Führerschein abnimmt. Ab da fährt er auch nicht mehr.
Da er aber aus anderen Gründen in der Zwischenzeit konkrete Fahrten eingeräumt hat, wird er nun wegen etlicher Fahrten ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Und ich streite mich mit dem Staatsanwalt, ob denn Unwissenheit vor Strafe schütze oder nicht. Der Staatsanwalt meint, das die Fahrerlaubnis entziehende Urteil sei doch rechtskräftig, deshalb sei der Mandant schuldig. Ich wettere, dass es darauf nicht ankomme, denn wenn er das Urteil nicht gelesen hat und hier auch gar nicht haben kann, dann handelte er ohne Vorsatz. Das Gericht wollte keine eigene Meinung dazu haben, sondern ordert erstmal die Akten aus dem Ursprungsverfahren und dann sehen wir alle weiter.
Allerdings kommt es tatsächlich auf die Kenntnis an, ob jemand eine Straftat begehen kann oder nicht. Vorsatz zu haben bedeutet “Wissen und Wollen”. Wer nichts weiss, handelt ergo nicht vorsätzlich. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte stellen aber lieber auf Formalien ab. Wenn zugestellt worden sei, dann spreche viel für den Vorsatz. Einen ähnlichen Streit hatte ich in einer Gewaltschutzsache: Mandant soll gegen eine einstweilige Verfügung aus dem Stalking-Bereich verstoßen haben. Wir wenden ein, er habe zwar etwas vom Gericht bekommen, den Brief aber nie geöffnet. Und schon konnte das verurteilungswillige Gericht sich die Zähne ausbeissen. Kein Vorsatz. Punkt. Vielleicht Fahrlässigkeit, weil man Briefe auch mal lesen sollte. Aber Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz können nur vorsätzlich begangen werden. Im Übrigen könnte beim Fahren ohne Fahrerlaubnis -theoretisch- auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf greifen. Aber da die Post nicht einfach nicht gelesen wurde, sondern nie zum Empfänger gelangte, scheidet diese auch aus.
Fazit: Unwissenheit schützt sehr wohl vor Strafe.
fernetpunker:
August 29th, 2012 at 08:31
Vorschriften: §§ 15 ff. StGB. :-)
OnkelJK:
August 29th, 2012 at 09:26
Merke: Wichtig aussehende oder förmlich zugestellte Briefe, sowie Anwaltsrechnungen, auf keinen Fall öffnen!
Wieder was gelernt, danke! ;-)
Mirco:
August 29th, 2012 at 13:29
“Wir wenden ein, er habe zwar etwas vom Gericht bekommen, den Brief aber nie geöffnet.”
Ist das wirklich zum Zähne ausbeissen? Wenn man mit wenig Phantasie erahnen kann was im Brief steht und nach dem Verfahren eine unangenehme Verfügung befürchten musste?
Ich glaube, hier war schon mehr Überzeugungsarbeit von Nöten.
Carsten:
August 29th, 2012 at 19:08
Wenn da sich mal der ein oder andere Kollege nicht für diesen Wurm im Mandanten bei ihnen noch bedanken wird. Keine Ahnung, wie Sie es geschafft haben, in der Stalkingsache den Richter davon zu überzeugen, dass ein zugestelltes, aber nicht geöffnetes Urteil nicht der Kenntnis des Mandanten zuzurechnen sei, aber mir kommen doch so leise Zweifel, dass dies überall in der Republik wiederholbar ist.
Arno Lampmann:
August 29th, 2012 at 22:04
“Aber Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz können nur vorsätzlich begangen werden.”
Das mag stimmen, aber ein Verstoß gegen einen Unterlassungstenor setzt im Zivilrecht normalerweise nur Verschulden voraus, dazu gehört einfache Fahrlässigkeit. Wenn die Verfügung mit Ordnungsgeld bedroht und zugestellt worden ist, dann liegt auch ein Verstoß vor, egal, ob der Schuldner Briefe öffnet oder nicht. Das ist im Zivilrecht – anders als im Strafrecht – auch nichts ungewöhnliches. Man nehme nur das Mahnverfahren.
Richter Gnadenlos:
August 29th, 2012 at 22:26
Bei der Nummer mit dem Stalker hat sich das Gericht aber schön ins Bockshorn jagen lassen. Es dürfte hier auch um den Straftatbestand aus dem Gewaltschutzgesetz und nicht um Zivilrecht gegangen sein.
Nach meinen Informationen reicht aber die wirksame Zustellung aus. Ansonsten könnte man das ganze Zustellungswesen unterlaufen.
Thomas Wings:
August 29th, 2012 at 22:50
Zur Stalker-Geschichte: Der Hauptzweck der einstweiligen Verfügung wird natürlich schon durch Zustellung erreicht. Dann gilt das ausgesprochene Verbot auch ohne Kenntnis. Zivilrechtlich eben. Aber für den Straftatbestand, also für das vorsätzliche Verstossen gegen die Verfügung bedarf es der positiven Kenntnis des Beschuldigten. Ohne Kenntnis darf er aufgrund der zugestellten Verfügung zwar nicht stalken und riskiert ein Ordnungsgeld. Aber bestraft werden deswegen ist nicht. Im Ausgangsfall setzte es übrigens nach (wütender) Hauptverhandlung eine Einstellung nach § 153 StPO, wobei die Staatskasse auch die Auslagen des Angeklagten trug. Spielte in einer norddeutschen Hansestadt.
Mirco:
August 30th, 2012 at 08:47
Solang sich in der Verfügung nicht irgendwelche Überraschungen finden (z.B., dass zu bestimmten Zeiten ist das halbe Stadtgebiet tabu ist), würd ich die positive Kenntnis auch ohne Brieföffnung annehmen. Ich nehme aber an, der Mandat hatte nicht nachts um drei an der falschen Haustür geklingelt.