Juristen sind mitunter im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung verhaltensauffällig. Meine Freunde und Familie wissen das. Sie kennen mich.
Eine befreundete Referendarin musste das an ihresgleichen erkennen. Einmal pro Woche fanden ihre Arbeitsgemeinschaften, die Teil der Ausbildung im Referendariat sind, rund 50 Kilometer vom Ausbildungsort entfernt statt. Die Referendarinnen und Referendare bildeten dazu Fahrgemeinschaften; natürlich gegen exakteste Kostenteilung. Eine Fahrerin gab dann jedoch die Extremjuristin: Sie verlangte vor Fahrtbeginn ausdrückliche schriftliche Erklärungen der MitfahrerInnen dahingehend, dass man für den Fall eines Verkehrsunfalls auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen sie verzichten würde. Für diesen Zweck hatte sie entsprechende Formulare vorbereitet, die jeder mit seinem Namen vervollständigen sowie unterschreiben musste. Anschließend wurden die Formulare eingesammelt und die Spritztour konnte losgehen.
Leider ist mir nicht bekannt, in welchen Juristenzweig es die junge Dame schließlich geschafft hat.
Dürfen wir das dahin verstehen, dass Sie einem Mandanten, der regelmäßig im Rahmen einer Fahrgemeinschaft Kollegen mitnimmt, auf Befragen den anwaltlichen Rat geben würden, auf derartige haftungsbeschränkende Vereinbarungen zu verzichten?
Ich würde diesem Mandanten ganz sicherlich den Unterschied zwischen juristischer Korrektheit und emotionaler Außenwirkung erklären. Dazwischen mag er sich dann entscheiden.
Der ADAC hat früher solche “Haftungsausschlüsse” in Form von kleinen gelben Blöcken zum Herausreißen für 1,50 DM verkauft. Ganz so exotisch ist die Idee also nicht. Obwohl ich jahrelang Mitfahrzentralen genutzt habe, ist es mir allerdings auch nur ein Mal angetragen worden.
Ich weiß ja nicht, ob diese Waschzettel die AGB-Kontrolle (§ 309 Nr. 7 BGB) oder auch nur § 276 III BGB überständen.
Na, da können die Mitfahrer ja zeigen, was sie gelernt haben, wenn es um einen schuldhaft verursachten Unfall geht :)
Juristen sind halt uncool.
Offensichtlich waren der “Extremjuristin” die §§ 105 ff. SGB VII unbekannt.
@ RA Lupo: Die normale Fahrgemeinschaft unter Kollegen fällt – wegen Nichtvorliegens eines nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebswegs – eindeutig nicht unter §§ 105 ff. SGB VII (s. BGH, Urteil vom 2. 12. 2003 – VI ZR 349/02, mit Abgrenzung eines Sonderfalls)
@RALupo : wenn denn Arbeitsgemeinschaft ein “Betrieb” ist. Ich hatte damals den Eindruck, dass nicht so viel “Betrieb” herrscht ;-)
Ich gehe einmal davon aus, daß der ADAC die genannten Blöcke zu einem Zeitpunkt verkauft hat, als die Fahrzeuginsassen nicht automatisch über den Haftpflichtversicherungsvertrag des Kfz mitversichert waren…
Welcher gesellschaftlich akzeptierte Bedarf sollte heute bestehen, einen solchen Haftungsausschluß zu vereinbaren?
Vielleicht um eine Konstellation wie in BGH, Urteil vom 19.03.1996 – VI ZR 380/94, zu vermeiden? Vielleicht auch nur, um zu vermeiden, dass man nach einem Unfall überhaupt mitverklagt wird? Wäre das derart “gesellschaftlich inakzeptabel”, dass man das einem Mandanten nur mit gerümpfter Nase empfehelen kann??
@ Werner: Meines Erachtens ist der Schutz des Fahrzeuginsassen über den eigenen Haftpflichtversicherer sinnvoll. Insoweit darauf zu bestehen, daß der Insasse einen Haftungsausschluß unterschreibt, halte ich tatsächlich für unangebracht.
Irgendwann wird jeder Mensch nicht nur eine Mutter und einen Vater brauchen, sondern mehrere Jusristen/Innen, die ihn absichern von den – juriustischen – Gefahren des Alltags.
Die Juristen/Innen sinb dabei, die heutige Gesellschaft zu einem Perpetuum Mobile umtzugestalten.
Quod erat demonstrandum.