Pflichtverteidiger bei Intelligenzminderung?

Es ist eine Zwickmühle: Man hat einen wenig intelligenten Menschen vor sich als Mandanten sitzen, der natürlich auch über kein Geld verfügt und zu alledem noch angeklagt ist. Will man nicht umsonst arbeiten, muss man als Verteidiger zusehen, sein Pflichtverteidiger zu werden. Für die Nichtjuristen: Wenn man angeklagt ist, hat man unter bestimmten, teils schwammigen Voraussetzungen (§ 140 StPO) den Anspruch, einen Pflichtverteidiger vom Staat finanziert zu bekommen. Das ist in der Regel nicht wie der aus amerikanischen Filmen bekannte Anwalt, der einem einfach so vor die Nase gesetzt wird. Das kann auch der eigene, selbst ausgesuchte Anwalt sein, der dann den Antrag stellen kann, vom Gericht als Pflichtverteidiger “beigeordnet” zu werden. Das bedeutet dann, dass der Staat für die Kosten des Verteidigers aufkommt. Im Prinzip ist die Voraussetzung dafür, dass man sich nicht wirklich selbst gegen den Vorwurf verteidigen kann oder der Vorwurf besonders schwer ist. Das soll dann der Fall sein, wenn man Haft von mehr als einem Jahr zu erwarten hat. Das bedeutet streng genommen, dass wenn man nur 10 Monate ohne Bewährung zu erwarten hat und man sich prima selbst verteidigen kann, keinen Anwalt “gestellt” bekommt. Übrigens: Ob man den Anwalt als Pflichtverteidiger bekommt oder nicht, das entscheidet das Gericht, bei dem man angeklagt ist und nicht etwa eine neutrale Instanz. Ein Schelm, wer böses dabei denkt. Und noch schlimmer: Hat man sich selber keinen Anwalt gesucht und ist der Vorwurf so krass, dass man einen Pflichtverteidiger benötigt, dann sucht sich der Richter oder die Richterin selber einen aus. Einmal darf man raten, ob dieser Anwalt oder diese Anwältin dann kampfeslustig oder doch eher geneigt ist, sich dem Gericht unterzuordnen, um an weitere derartige Aufträge zu kommen.

Aber zurück zum wenig intelligenten Mandanten. Selbst wenn der sich nur gegen einen Bagatellvorwurf verteidigen muss: Selbst das ist als “Selbstverteidiger” nicht möglich. Ein intelligenzschwacher Mandant erkennt eben nicht, ob er durch einfaches Schweigen den Vorwurf entkräftet. Im Gegenteil: Wenn er oder sie redet, redet man sich gerne um Kopf und Kragen, ganz gleich, ob man die Straftat tatsächlich begangen hat oder auch nicht. Sitzt man alleine vor Gericht, wird man zwar auf sein Schweigerecht hingewiesen, aber dennoch mehr oder weniger deutlich zum Reden animiert, getreu dem Motto, wer nichts zu verbergen hätte, der könne ja auch reden. Ganz abgesehen von der Kenntnis und dem dazugehörigen Mut, in der Verhandlung eigene Anträge stellen zu können. Nun habe ich natürlich die Möglichkeit, in einem solchen Fall zu beantragen, wegen der geminderten Intelligenz zum Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Aber das ist leicht gesagt. Schon die Begründung des Antrags würde den Mandanten diskreditieren, gar in seiner Sichtweise beleidigen. Man könnte natürlich hoffen, dass er oder sie den Antrag nicht liest, geschweige denn versteht. Aber wenn der Antrag vorgelesen wird, ist es dafür schon zu spät. Zu erklären, warum man so einen Antrag formuliert, stößt verständlich auch nicht auf Gegenliebe, da die eigene mindere Intelligenz in der Regel nicht als solche aufgefasst wird. Und schließlich lässt sich ein solcher Sachverhalt auch meist nur behaupten und nicht beweisen (es sei denn, es gibt äußere Anhaltspunkte wie Analphabetismus, psychiatrische Vorgutachten oder eine in Zusammenhang stehende unbehandelte schwere Drogensucht). Beweisen könnte man es nur, indem man vor Gericht sprechen lässt. Lässt man aber sprechen, ist der Fall oft schon so gut wie verloren.

So recht fällt mir für diese Fälle keine Lösung ein (was natürlich ein Indiz für die eigene Intelligenz…., aber lassen wir das). Wenn bei richtiger Verteidigung ein Freispruch im Raum steht, kann man natürlich auf eigenes Risiko arbeiten, da beim Freispruch die Kosten ersetzt werden. Aber so richtig Lust auf Risiko hat man ja nicht, man will ja auch irgendwie vom Beruf leben. Zumal da ein Anspruch ist, der nur schlecht dargestellt und bewiesen werden kann. Und man in der Regel ein armes Würstchen vor sich hat, dem man gerne helfen möchte. Dann also doch pro bono und hoffen, dass sich die Dinge richtig entwickeln? Es ist schade, dass die Gerichte generell restriktiv sind und meinen, in der Regel könne man sich selber verteidigen. Das Gegenteil ist der Fall.

20 Kommentare

  1. Judge Dredd sagt:

    Schade ist auch, dass von den Verteidigern immer Stimmung gegen das Gericht dahingehend gemacht wird, das böse Gericht würde den Angeklagten die Pflichtverteidiger vorenthalten. Das Gericht ist auch hier verpflichtet, sich an das Gesetz zu halten. Und 140 StPO sieht nun mal im Regelfall keine Beiordnung vor.

    Es wäre schön, wenn das mal objektiv von den Verteidigern dargestellt würde, anstatt dauernd Gerichtsbashing zu betreiben. Zielführender, wenngleich anstrengender wäre – wenn die Lage aus Sicht der Anwälte tatsächlich so untragbar ist – eine parlamentarische Initiative.

    Zum konkreten Fall: wenn die Voraussetzungen des 140 StPO vorliegen, hat der Verteidiger verdammt noch mal den Antrag auf Beiordnung zu stellen. Der Beitrag bestätigt zwar die schon immer gehegte Vermutung, dass es den Verteidigern bei der Pflichtverteidigung ausschließlich auf die Kohle ankommt. Sinn der Vorschrift ist aber die Wahrung

    • Tabos sagt:

      Leider wird vor Gericht viel zu oft die Beiordnung abgelehnt, wenn die Lage der Voraussetzungen “grenzwertig” ist.

      Selbst geistig durchschnittliche Menschen sind vor Gericht kaum in der Lage sich zu verteidigen und die Rolle des Richters ist leider nicht immer so neutral wie man es sich wünscht.

      So hat vor 2 Wochen ein Angeklagter vor Gericht (nicht vorbestraft, geständig) 6 Monate auf Bewährung kassiert, weil er unter THC Einfluss gefahren ist.
      Statt der Rechtsmittelbelehrung kam dann nach ein Paar Sätzen der Urteilsbegründung die Frage “Ist das Urteil für Sie in Ordnung – Ja oder ?” worauf der Angeklagte nickte.

      Der Rechtsmittelverzicht wurde als Vermerk in die Akte aufgenommen und ziemlich überzogenes Urteil in Stein gemeißelt ohne dass der Angeklagte ordnungsgemäß über seine Rechts aufgeklärt wurde.

      Wenn selbst Otto Normal Bürger solche Urteile kassiert und “über den Tisch gezogen wird”, dann sollte man Menschen mit geminderter Intelligenz (bei Anzeichen dafür) erst Recht einen Verteidiger zur Seite stellen. Alles andere widerspricht auch Grundsatz “Rechts auf ein faires Verfahren” des EMRK

      • T.H., RiAG sagt:

        Rechtsmittelverzicht bei unverteidigten Angeklagten ist immer problematisch. Zwar kann, wenn § 140 StPO nicht beachtet wurde, auch nach dem vermeintlichen Verzicht noch ein Rechtsmittel eingelegt werden, da dieser nach der Rechtsprechung der Obergerichte unwirksam ist; nur dürften die Fälle, in denen ein Angeklagter nach der Hauptverhandlung noch einen Anwalt aufsucht, doch selten sein. Manchmal hilft aber auch dem unverteidigten Angeklagten ein Rechtsmittelverzicht. Als Richter kennt man ja “seine” Staatsanwälte”, und wenn man in einem Fall einen Sitzungsvertreter mit Augenmaß hat, der auch einem eher milden Urteil mal zur Rechtskraft verhilft, bietet es sich schonmal an, die Sache gleich abzuschließen, bevor der als Hardliner bekannte Sachbearbeiter noch auf dumme Gedanken kommt, wenn er die Handakte zurückerhält.

  2. Judge Dredd sagt:

    der prozessualen Rechte des Angeklagten. Wenn man diese Aufgabe als Verteidiger nicht wahrzunehmen bereit ist, hat man seinen Beruf verfehlt.

    Mit Spannung sehe ich daher der – in einigen Wochen zu erwartenden- Mitteilung entgegen, ob es mit der Beiordnung geklappt hat.

  3. Die Grenze ist ziemlich hoch bzw. die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu schwammig. In Verfahren, deren Schwerpunkt im Sozialrecht oder anderen Rechtsgebieten liegt, von denen oftmals Staatsanwalt und Gericht wenig bis keine Ahnung haben (können) sollte eine Beiordnung obligatorisch sein.
    Die Frage, ob eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (immerhin das Existenzsichernde für 6 Monate = 1/2 Jahr) weniger einschneidend ist als 1 Jahr frei Kost und Logis kann durchaus auch diskutiert werden. Insoweit hat Judge Dredd recht, die rechtliche Lage ist wenig gelungen – wobei auch der Spielraum zugunsten eines Angeklagten ausgenutzt werden dürfte. Aber dazu müsste man zB einräumen in bestimmten Rechtsmaterien weniger Ahnung zu haben als vielleicht der Verteidiger…

  4. RA JM sagt:

    Nur vorsorglich: “einen Pflichtverteidiger vom Staat finanziert ” zu bekommen, bedeutet nicht, selbigen letztlich nicht doch bezahlen zu müssen – entsprechende Solvenz vorausgesetzt.

  5. Luke sagt:

    Ohne Verteidiger hat man doch kaum eine Chance die komplette Ermittlungsakte einzusehen. Ist man dann nicht generell schon zu stark eingeschränkt, was die Selbstverteidigung angeht?

      • Tabos sagt:

        Als ich Ihren Hinweis gelesen habe musste ich wirklich schmunzeln.

        Sie haben im Grunde genommen Recht, aber mit dem §147 Abs. 7 StPO alleine kommt man nicht weit. Der ist viel zu restriktiv und daher muss man die Norm im Lichte der Art. 6 I + 6 III EMRK auslegen.

        Als ich als Student Anfang des Jahres mit Verweis auf die o.g. Normen die Zugänglichmachung der Akten beantragt habe, wurde dies erstmal komplett abgelehnt, mit der Begründung, dass Akteneinsicht nur durch einen Verteidiger erfolgen kann. Nach zitieren der einschlägigen Urteile Foucher ./. Frankreich und Öcalan ./. Türkei und den Tenoren der Urteile meinte dann die StA, dass Sie mir die ersten 3 Seiten der Akte rüberschickt – schließlich sei ja nur die Rede von “Auszügen” im Wortlaut des Abs. 7

        Ich gab dem StA dann eine kleine Nachhilfe in Methodenlehre und der systematischen Auslegung. Als dieser dann meinte, dass er bei seiner Position bleibe beantragte ich schließlich eine gerichtliche Entscheidung.

        Keine 48 Stunden nach dem Versand des Faxes hatte ich die komplette Akte in Kopie vorliegen, mitsamt einem Schreiben von einem ziemlich “angepissten” Staatsanwalt – der das Ermittlungsverfahren trotz eindeutiger Beweislage zu meinen Gunsten nicht einstellt.

        Es ist in der Theorie zwar einfach, aber auch hier muss ich sagen, dass Otto-Normal Bürger viel schneller einknickt oder sich mit den 3 Seiten abfindet, weil ja im Wortlaut tatsächlich nur von Auszügen die Rede ist.

        Aber schön, dass es auch Richter gibt, die wirklich Interesse an einem fairen Verfahren haben (entnehme ich Ihren Postings – auch vom Blog Kanzlei Hoenig)

  6. “Und 140 StPO sieht nun mal im Regelfall keine Beiordnung vor.”

    Ah ja, so einen Unsinn habe ich lange nicht mehr gelesen. § 140 II StPO, und nur um diesen zweiten Absatz kann es gehen, lässt auch nicht andeutungsweise die Auslegung in Richtung eines “Regel-Ausnahme-Verhältnisses” zu.

    Und wenn ich Fälle sehe, in denen z.B. wie selbstverständlich Sachverständigengutachten über was auch immer eingeholt werden (gerade, weil die eigene Sachkunde des Gerichtes nicht ausreicht!), ohne dass das Gericht von sich aus sofort einen Pflichtverteidiger bestellt, schwillt mir der Kamm. Selbst keine Sachkunde (Ahnung), aber der Angeklagte kann sich selbst verteidigen. Kann man nur den Kopf schütteln!

    Und dann noch heulen, dass die ach so bösen Verteidiger die Gerichte “bashen”, mir kommen die Tränen.

  7. RA Rudolf sagt:

    @Jugde Dredd

    Sie müssen im Hort der Rechtsstaatlichkeit arbeiten. Tatsächlich ist die Durchsetzung der Rechte aus § 140 StPO, ja selbst die Einhaltung des rechten Zeitpunkts der Beiordnung (§ 141 Abs. 1 StPO), ein ständiger Kampf. Staatsanwaltschaften und Tatrichter stemmen sich oftmals mit aller Macht gegen die Beiordnung, obgleich – sodann bestätigt durch das Beschwerdegericht – ganz eindeutig ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag.

    Wenn sich ein Verteidiger meldet, versucht man die Sache gerne noch “platt zu machen” (§ 154 StPO o.ä.), in der Hoffnung, nunmehr nicht mehr beiordnen zu müssen. Auch das ein rechtswidriger Versuch, die Vorschriften des § 140 StPO zu umgehen. Wenn man, auf seine Verhandlung im Zuschauerraum wartend, oftmals sieht, wie Gerichte mit unverteidigten Angeklagten umgehen, und schon ein 10-minütiger Blick auf die Verhandlung genügt, um die Voraussetzungen des § 140 StPO als gegeben anzusehen, wird einem Angst um Bange um das rechtsstaatliche Verständnis vieler Richter.

    Gerade der Typ “Amtsgerichtsdirektor in der Provinz” ist in dieser Hinsicht oftmals besonders “gefährlich”. Sich als kleiner König und Hüter des Gesetzes seines Sprengels fühlend, wird niedergemacht, was nur geht. Das hat nichts mit Richterbashing zu tun, sondern ist trauriger Alltag. Daß diesen Vertretern der Richterschaft eine Mehrzahl von fairen und kompetenten Richtern gegenübersteht, wird deswegen selten erwähnt, weil das in einem Rechtsstaat der Normalzustand sein sollte, der keiner weiteren Erwähnung bedarf. Naturgemäß wird nur über die Fehlentscheidungen berichtet.

    • Judge Dredd sagt:

      Dann wäre es vielleicht angemessen, den Normalzustand auch als solchen zu beschreiben und den Ausnahmefall als Ausnahmefall.

      Klickt man sich durch die Verteidigerblogs, meint man, dass wir uns in Nordkorea befinden. Das dürfte aber selbst nach Auffassung von RA Siebers nicht der Fall sein.

      • ThorstenV sagt:

        “Dann wäre es vielleicht angemessen, den Normalzustand auch als solchen zu beschreiben und den Ausnahmefall als Ausnahmefall.”

        Diese Forderung folgt dem klassischen Schema. Werden Missstände in einem Bereich behauptet, wird zuerst nur mit der Gegenbehauptung gekontert, es gäbe sie gar nicht und dem Behauptenden die volle Beweislast zugeschoben ohne Betrachtung der Frage, ob es denn überhaupt gewährleistet ist, dass Missstände in diesem Bereich regelmäßig ans Licht kommen. Werden dann Missstände nachgewiesen, wird als nächstes mit der Gegenbehauptung gekontert, das wären ja nur Einzelfälle angesichts der Vielzahl von Fällen. Wieder wird mit keiner Silbe bedacht, wie wahrscheinlich es denn ist, dass tatsächliche Misstände überhaupt wahrgenommen werden können.

        Der Vergleich mit Nordkorea trifft es durchaus, allerdings in einem anderen Sinn: Stellen Sie sich vor, Nordkorea erlaubt einem internationalem Gericht Menschenrechtsbeschwerden entgegenzunehmen. Jeder Bürger, der sich verletzt fühlt, darf sich an dieses Gericht wenden, das System mit seinem “dear leader” bleibt aber ansonsten bestehen und die sich beschwerenden Bürger leben, auch weiter unter diesem System, welches ihre Eingaben weiterleitet, Zeugen im Auftrag des internationalen Gerichts befragt, Beweise erhebt etc.. Glauben Sie, dass das ausreichend ist, damit ab sofort in Nordkorea Menschenrechte von den Bürger effektiv durchgesetzt werden können?

        • Judge Dredd sagt:

          Die These, dass Willkürrichter Ausnahmefälle sind, wurde innerhalb dieser Diskussion übrigens von einem RA geäußert.

          Vielleicht sollten Sie sich erstmal an dem für seine nestbeschmutzenden Äußerungen abarbeiten, bevor Sie sich dann wieder der überwältigenden Mehrheit der Willkürrichter zuwenden.

          • ThorstenV sagt:

            “Vielleicht sollten Sie sich erstmal an dem für seine nestbeschmutzenden Äußerungen abarbeiten, …”

            Tatsächlich habe ich auf Ihre Äußerungen reagiert, die Sie nun einmal getätigt haben. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie dazu gezwungen wurden.

            “bevor Sie sich dann wieder der überwältigenden Mehrheit der Willkürrichter zuwenden.”

            Vielleicht waren meine Erläuterungen etwas zu beispielhaft, daher will ich es gerne nocheinmal abstrakt darstellen. Meine Kritik richtet sich auf die Intransparenz des Systems, nicht auf einzelne Richter. Die Diagnose geht der Therapie voraus.

  8. RA Rudolf sagt:

    @Jugde Dredd

    Dann schlage ich vor, daß auf sämtlichen juristischen Fachzeitschriften, die wöchentlich/monatlich erscheinen, der erläuternde Hinweis steht: “Die Vielzahl der hier veröffentlichten und vom jeweiligen Obergericht kassierten Entscheidungen der Vorderrichter darf natürlich nicht darüber hinwegtäuschen, daß die meisten richterlichen Entscheidungen nicht von einem Obergericht aufgehoben werden.”

    Das ist doch Quark, was Sie fordern. Eine Berichterstattung, gleich in welchem Bereich, befaßt sich oftmals mit Mißständen und nicht mit dem Normalzustand. Mein Völkerrechtsprofessor an der Uni hat das einmal so ausgedrückt: “Der Iran hat Israel angegriffen!”, ist eine Meldung. “Der Iran hat heute schon wieder nicht Israel überfallen!”, ist hingegen keine Meldung.

    Und die Nachricht in einem Anwaltsblog: “Amtsgerichtsdirektor Piepenbrink hat heute schon wieder einen rechtsbeugungsfreien Tag hinter sich”, ist auch keine Meldung.

    Wenn Sie in Anwaltsblogs zuviel “Richterbashing” ausmachen zu können glauben, könnte das ein Hinweis darauf sein, daß die Mißstände in der Justiz größer sind als man wahrhaben möchte. Und sicher haben Sie auch schon die eine oder andere Entscheidung eines Kollegen oder Rechtspflegers gelesen, bei der sie den Kopf geschüttelt haben.

  9. Judge Dredd sagt:

    Die Sache mit Iran und Israel ist schon klar.

    Nochmals: Ich wehre mich dagegen, dass die Willkür der Richter als Normalfall hingestellt wird. Für meinen Teil kann ich derartige Beobachtungen nicht als Regelfall bestätigen und die Mehrzahl der Anwälte vermutlich auch nicht.

    Es wäre schön, wenn sich Herr Wings hier nochmal abschließend äußern könnte. Vielleicht hat er auch eine Willkürquote des AG Gladbeck bei der Hand.

    Nix für ungut, aber wenn die Zustände tatsächlich so schlimm wären wie hier beschrieben, wäre es sicherlich auch Aufgabe der Anwälte als Organe der Rechtspflege, höheren Orts entsprechend zu intervenieren.

    • ThorstenV sagt:

      Nochmals: Ich wehre mich dagegen, dass die Willkür der Richter als Normalfall hingestellt wird.

      Die Diskussion hier begann mit folgendem Beitrag:

      Schade ist auch, dass von den Verteidigern immer Stimmung gegen das Gericht dahingehend gemacht wird, das böse Gericht würde den Angeklagten die Pflichtverteidiger vorenthalten.

      Die Behauptung ist hier also, dass “die” Verteidiger “immer” Stimmung gegen das Gericht machen.

      Hr. Wings selbst spricht in seinem Beitrag von einer bestimmten Kategorie von Fällen, den intelligenzgeminderten Mandanten und den Problemen, die daraus resolutieren. Er berichtet über konkrete Probleme aus solchen Fällen, wobei er auch darlegt, dass Schwierigkeiten keineswegs nur vom Gericht ausgehen, sondern etwa auch von der Mandantschaft, die sich verunglimpft fühlt, wenn man allzudeutlich deren Intelligenzschwäche herausstellt.

      Daraus zu schließen was “die” Verteidiger doch allesamt “immer” für fiese Möpp sind halte ich für die deutlich fragwürdigere Verallgemeinerung.

    • Thomas Wings sagt:

      Ich kann gerne auch noch einmal bestätigen, was m.E. schon Quintessenz der Kommentare ist: Natürlich ist in der Regel Willkür nicht gegeben. In der Regel. Aber man soll bitte nicht glauben, willkürliches Verhalten wäre manchen Richterinnen und Richtern fremd. Dies zu beschreiben, ist mitunter auch Sache der Verteidigerblogs. Mit einer Quote kann und will ich Ihnen nicht dienen. Es ist ohnehin meist eine Persönlichkeitsfrage – die eine hält sich sklavisch an die Form, der andere überschreitet sie gerne mal willkürlich. Letzteres ist im Rechtsalltag schlicht frustrierend. Auch wenn es seltener vorkommen mag.

      Sie haben aber Recht, dass man jenseits des Bloggens auch höheren Ortes gegen Willkür intervenieren sollten. Mach ich auch: http://www.dorkawings.de/2BvR44911.pdf Nur zu Bloggen ändert ja leider nix.

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