Die Vorschrift, gegen die Richterinnen und Richter nach meiner internen gefühlten Statistik am häufigsten, nämlich nahezu immer, verstoßen, ist die des § 306 II StPO. Dort heisst es:
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Es geht also um die Zeit, innerhalb der ein Gericht über die gegen seine (eventuell fehlerhafte) Entscheidung eingelegte Beschwerde entscheiden muss. Wenn das Gericht seinen eigenen Fehler nicht erkennen will, sind die Akten sofort, spätestens nach drei Tagen der nächsten Instanz vorzulegen. “Vorzulegen” kann man auch so interpretieren, dass die Akten am dritten Tag dort schon auf dem Schreibtisch liegen müssen. Wie auch immer – sofort soll es sein.