Die Vorschrift, gegen die Richterinnen und Richter nach meiner internen gefühlten Statistik am häufigsten, nämlich nahezu immer, verstoßen, ist die des § 306 II StPO. Dort heisst es:
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
Es geht also um die Zeit, innerhalb der ein Gericht über die gegen seine (eventuell fehlerhafte) Entscheidung eingelegte Beschwerde entscheiden muss. Wenn das Gericht seinen eigenen Fehler nicht erkennen will, sind die Akten sofort, spätestens nach drei Tagen der nächsten Instanz vorzulegen. “Vorzulegen” kann man auch so interpretieren, dass die Akten am dritten Tag dort schon auf dem Schreibtisch liegen müssen. Wie auch immer – sofort soll es sein.
Leider hält sich daran fast niemand. Es mag im Büroalltag auch nicht einfach sein, diese Zeit einzuhalten. Manchmal dauert es bei entsprechender Organisation schon fast einige Tage, bis ein angekommener Brief die zuständige Person erreicht. Aber das kann nicht das Problem der Beschuldigten sein. Bei Beschwerden geht es nicht selten um existenzielle Dinge, wie etwa die Überprüfung, ob eine Inhaftierung überhaupt zulässig ist. Da sind schon ein paar Stunden ungerechtfertigten Freiheitsentzuges mitunter extrem belastend. Es gibt aber auch anscheinend Richterinnen und Richter, die diese Vorschrift gar nicht kennen. So melde ich mich gerade für einen Mandanten an ein ostwestfälisches Landgericht und bitte um meine Beiordnung zum Pflichtverteidiger in dessen Sache. Termin ist schon in knapp 20 Tagen. Zur großen Überraschung kommt eine Ablehnung des Antrages. Mandant (laut Gutachten -also gerichtsbekannt- nicht in der Lage, einfachste Dinge des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu bewältigen) könne sich selber verteidigen. Man glaubt es manchmal nicht. Eine Stunde nach Erhalt dieses Briefs lag die Beschwerde per Fax wieder beim Landgericht. Und was passiert? Genau – innerhalb der 3-Tages-Frist mal gar nichts. Nach einer Woche erhalte ich ein Schreiben, dass eine Vollmacht vorgelegt werden solle. Mann, mann. Also geht retour eine kostenfreie Fortbildung meinerseits an das Gericht, dass man (gähn) keine schriftlichen Vollmachten vorlegen muss und ich desweiteren erstaunt bin, warum die Akte nicht binnen der gesetzlichen Frist beim Oberlandesgericht vorliegt. Der Termin naht und das Gericht scheint andere Sorgen zu haben. Nun, ich werde zwar trotzdem fahren, aber feierlich ist das alles nicht. Wieder mal auf eigenes Kostenrisiko. Scheint so gewollt zu sein von dem Herrn Richter.
Aber wie gesagt, leider ist das alles kein Einzelfall. Im Gegenteil könnte ich nicht sagen, wann diese Frist mal eingehalten wird. Zumal diese Frist auch nur die letztmögliche ist, denn vorzulegen ist eigentlich “sofort” und nicht erst in drei Tagen. Richter Gnadenlos Roland Barnabas Schill kassierte seinerzeit eine Anklage wegen Rechtsbeugung, weil er eine Haftbeschwerde zwei Tage hat liegen lassen, anstatt sie sofort weiterzuleiten (in einer Sache, in der es um drei Tage Haft ging, was diese Verzögerung erst recht pervers macht). Leider wurde er im Ergebnis freigesprochen.
Wie heißt es doch in der Kommentarliteratur so schön: Es ist nur eine „Soll”- bzw. „Ordnungsvorschrift”. Auf gut Deutsch: Das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben steht, oder noch einfacher: Schlicht überflüssig. Wozu bitte steht eine Norm in der StPO, wenn sich keiner (!) an diese halten muss, insbesondere Richter nicht? „Schönes” Beispiel:
Beschluss nach § 111 a StPO. Die Beschwerde hiergegen wird nicht etwa binnen drei Tagen dem Landgericht vorgelegt, sondern erst einmal in aller Ruhe an die Staatsanwaltschaft zur „Stellungnahme” versandt – wohlgemerkt an eben die StA, die diesen Beschluss beantragt hat. Von da geht sie voraussichtlich erst einmal zurück an das AG, dass der Beschwerde natürlich nicht stattgeben wird (wer hebt schon gerne seine eigenen Beschlüsse auf), und die Akte dann vielleicht nach geschätzten 1 ½ – 2 Wochen an das LG weiterleitet.
Der Betroffene ist Berufskraftfahrer, geht erst einmal zu Fuß und verliert ggf. kurzfristig seinen Job. Das ist die Realität.
@RA JM:
Dass die StA ggf. zum Beschwerdevorbringen Stellung nimmt, ist zumindest mal mit der StPO vereinbar, § 33 Abs. 2 StPO.
Unschön ist diese Hin- und Herschickerei vor einer Abhilfeentscheidung.
Andererseits:
Die Frage ist eben, ob das Erstgericht alleine auf die Beschwerdebegründung hin abhelfen soll (das geht dann wohl wirklich nur nach der Anhörung der StA und dadurch mit entsprechender Verzögerung, je nach Beschwerdeumfang), oder eben Beschwerdebegründung Beschwerdebegründung sein lassen, nicht abhelfen und einfach dem Beschwerdegericht vorlegen soll.
Wenn z.B. mit der Beschwerde diverse Tatsachen behauptet werden, die sich noch nicht aus der Akte ergeben und die der Erstrichter vielleicht nicht ungeprüft als Grundlage für eine Abhilfeentscheidung nehmen möchte, bleibt ihm letztlich nur, “blind” nicht abzuhelfen, weil das Beschwerdegericht etwaige Nachermittlungen veranlassen muss.
Die mit dem Abhilfeverfahren beabsichtigte Selbstkontrolle des Erstgerichts binnen 3 Tagen kann dann aber nur bei “unstreitigen” und nicht umfangreichen Sachverhalten funktionieren.
Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig: “ist… vorzulegen” kann nur als “Muß-” und nicht als “Soll-Vorschrift” interpretiert werden. Leider heißt es seit jeher in der Kommentarliteratur, es handele sich nur um eine “Soll-Vorschrift”, ohne daß diese Ansicht begründet würde. Ich habe mich schon in juristischen Bibliothekenndurch jahrzehntealte Kommentare gefressen, aber nirgendwo findet sich eine Begründung dafür, weshalb man von dem eindeutigen Wortlaut der Norm abweichen darf.
Findet sich vielleicht etwas in den “Motiven” zur StPO?
Interessant ist übrigens, was im Standardkommentar zur DDR-StPO zum wortgleichen § 306 Abs. 3 vermerkt ist: “Hält das Gericht die Beschwerde für nicht oder nicht in vollem Umfang begründet, hat es seine Stellungnahme in den Akten zu vermerken und die Beschwerde in den Akten innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen.” (Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Berlin 1987, Minsterium der Justiz [Hrsg.]). Keine Rede von “Sollvorschrift”… War man in der DDR diesbezüglich etwa rechtsstaatlicher als im Westen?
Ich habe ja immer gesagt, dass die DDR gerechter und besser war als die BRD.
Leider hat das Volk damals nicht auf mich gehört.
[...] Mir will nicht recht in den Kopf, wie diese Selbstverteidigung einer vom Gericht selbst für psychisch krank gehaltenen Person funktionieren soll, außer dass die sich im Zweifel um Kopf und Kragen redet. Ganz unabhängig von den Chancen auf einer vorzeitige Beendigung der Unterbringung. Deshalb legte ich siegessicher Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Über diese Beschwerde hat das Gericht trotz der Pflicht, innerhalb von drei Tagen über sie zu entscheiden, nicht entschieden. Ich berichtete seinerzeit. [...]
Ich mußte vor 4Wochen meinen Führerschein (vorübergehend abgeben)ein Ermittlungsverfahren,welches bereits eingestellt wurde,ist wieder eröffnet woeden.Ich muß dazu sagen,daß ich nichts weiter getan habe,als einen Älteren Herrn,welcher sich mit 40kmh im Straßenverkehr fortbewegt,überholt habe,dieser dann eine Anzeige gemacht hat.Es ist nichts passiert,nun bin ich eine Gefährdung im Strassenverkehr und warte nun schon die vierte Woche auf eine Entscheidung.Ich vwerde meine Arbeit verlieren!
Ich habe jegliches Vertrauen in den sogenannten Rechtsstaat verloren!
[...] Umgehen mit dem § 306 Abs. 2 StPO, oder den alltäglichen [...]