Privatnutzung von Justizdaten

Mandant X kommt mit einem Schreiben seiner Prozessgegnerin. Diese ist anwaltlich nicht vertreten und hat einen Vollstreckungsbescheid gegen eine Frau X auf Zahlung eines Kaufpreises erwirkt. Das Ding ist längst rechtskräftig. Jetzt verlangt sie die Umschreibung dieses Vollstreckungsbescheids (was so wertvoll ist wie ein zivilrechtliches Urteil) auf Herrn X. Denn Frau X gäbe es gar nicht. Herr X habe sie, die Gegnerin betrogen und sich als Frau X ausgegeben. Deshalb müsse der Vollstreckungsbescheid auf Herrn X lauten.

Sie begründet ihre These von dem “Betrüger Herrn X” vor allem damit, dass dieser ja schon vorbestraft sei. In dem Verfahren (es folgt das genaue Aktenzeichen und die exakte Staatsanwaltschaft) sei Herr X schon zu 6 Monaten auf Bewährung wegen Betruges verurteilt worden. Auch die Schadenhöhe aus jenem Verfahren war der Dame bekannt. Auch diese teilte sie mit.

Nicht schlecht. Denn weitestgehend stimmt diese Behauptung. Es gab das Verfahren, es gab das Urteil, allein die Schadenhöhe war nicht ganz korrekt und dem Verfahren lagen noch andere Taten zugrunde.

DIe Kardinalfrage lautet: Woher weiss die Dame das? Es gibt (noch) keine Strafanzeige gegen Herrn X, die Sache ist auch noch relativ frisch. Außerdem wohnen X und die Dame viele hundert Kilometer voneinander entfernt in verschiedenen Bundesländern. X ging mit seiner Verurteilung nie hausieren und beide kennen sich auch gar nicht (es geht um ein typisches anonymes ebay-Geschäft). Hier kommt aber auch schon die Antwort auf die Frage: Die Dame ist Strafrichterin. Das hat sie der Mandantin mit erhobenem Zeigefinger per Email mitgeteilt, außerdem lässt sich dies durch einfaches Googlen feststellen. Daher liegt nach meiner bescheidenen kriminalistischen Erfahrung der Schluß nahe, dass sich hier jemand zur Verfolgung einer privaten Fehde an datenschutzrechtlich relevanten Daten aus dem Vorstrafenregister bedient hat oder sich hat bedienen lassen. Man kann sich auch eine Unterhaltung in der Gerichtskantine vorstellen (“Ich hab da was mit ebay” – “Warte, wie heisst derjenige, ich schau mal nach”). Ob das so sinnvoll ist, diese Daten, woher sie auch stammen, privat zu verwenden, sei mal dahingestellt. Wie dem auch sei, ich frag mal beim Datenschutzbeauftragten am örtlichen Gericht nach, was da los ist. Vielleicht übersehe ich ja auch eine banal-legale Möglichkeit, als “Privatperson” an diese Daten zu kommen.

7 Kommentare

  1. Insurator sagt:

    Eine Möglichkeit wäre zB, wenn die Dame Strafanzeige gestellt hat und im Strafverfahren der BZR-Auszug angefordert worden wäre. Dann könnte sie über simple Akteneinsicht als Geschäfigte (via Anwalt) an die Informationen kommen.

  2. Miraculix sagt:

    @Insurator
    aus dem Text oben:

    Es gibt (noch) keine Strafanzeige gegen Herrn X, die Sache ist auch noch relativ frisch.

  3. Gast sagt:

    Für eBay-Mehrfachbetrüger gibt es Geschädigten-Foren, in denen man sich u.a. über Klarnamen, Ermittlungsverfahren nebst etwaigen Aktenzeichen und Verurteilungen austauscht (den jeweils Geschädigten ist das nämlich nicht selten sehr wohl bekannt).

    An Ihrer Stelle wäre ich mit der Äußerung substanzloser Verdächtigungen deshalb etwas zurückhaltender (zumal es Ihrem Mandanten in der zivilrechtlichen Sache wohl kaum etwas nützt).

  4. RA Munzinger sagt:

    http://www.allgemeine-zeitung.de/nachrichten/politik/rheinland-pfalz/10752158.htm
    Sollte sich der verdacht bestätigen, dürfte das das Karriereende der Richterin bedeuten, vgl. den Fall Billen aus RLP.

  5. Karl sagt:

    Äußerung substanzloser Vermutungen ist allerdings das täglich Brot jedes Strafverteidigers.

    Weshalb ihre Mandanten in Zivilverfahren regelmäßig baden gehen.

  6. Bernd sagt:

    Private Auskunftei?

  7. klabauter sagt:

    Die (falsche) Schadenshöhe kann die Dame kaum aus dem Verfahrensregister oder aus dem BZR haben, weil sie dort nicht gespeichert wird.
    Es spricht also mehr für die Varianten:
    - Internetseite Betrugsgeschädigter, denen der Herr schon anderweitig bekannt war
    - Kontakt zu einem “Insider”, der bei der öffentlichen Hauptverhandlung (falls kein Strafbefehl?) anwesend war
    - Kontakt zu einem “Insider”, der Einblick in die Akte hat. Wobei die Akten selbst ja nach Urteil mit Strafaussetzung zur Bewährung bald ins Archiv wandern und nur noch die Kosten- und Bewährungshefte geführt werden

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