Was nicht alles so bei Gericht passiert:
Schöffengericht. Die Beweisaufnahme gestaltet sich recht kurz, weil der Mandant ein Geständnis ablegt. Der Bewährungshelfer wird angehört und empfiehlt, keine Bewährung mehr auszusprechen, obwohl einige positive Ansätze des Mandanten unverkennbar seien. Die Staatsanwältin plädiert auf eine Strafe von 10 Monaten ohne Bewährung. Ich plädiere und stelle die wirklich unübersehbaren Fortschritte des Mandanten in den Mittelpunkt, die aus meiner Sicht doch eine Bewährung rechtfertigen würden. Das hohe Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
Dann nach einiger Zeit die Urteilsverkündung. Alles bitte aufstehen. “Im Namen des Volkes wird der Angeklagte (…) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.” Alle wieder hinsetzen. Mandant stupst mich an und flüstert fragend: “Was hab ich bekommen?” – “Bewährung!” – man hört ein angenehmes Insichzusammensacken an meiner Seite. Die Richterin begründet wie üblich zunächst, was man als Taten festgestellt habe und wieso es 10 Monate sein sollen. Ganz am Ende der Begründung heisst es dann “und deswegen konnten wir die Strafe leider nicht mehr zur Bewährung aussetzen.” Mandant stupst wieder, aber ich schiebe ihn zurück, weil ich erst selber nachdenken und lauschen muss. Hatte ich Depp mich verhört und dem Mandanten gesagt, er habe Bewährung bekommen, obwohl es gar nicht stimmte? Ich blicke aber in allseits überraschte Gesichter, weshalb ich mich wohl nicht verhört hatte.
Nachdem die Richterin fertig war, frage ich höflich an, was der Mandant denn nun bekommen habe. Bewährung oder nicht? Irgendwie hätte ich da zwei verschiedene Dinge gehört. “Keine Bewährung.” Oh. Hinweis darauf, dass man aber etwas anderes verkündet hat. “Ja, habe ich auch so gehört”, sagt die Staatsanwältin. Und auch die Schöffin 1: “Ich habe mich auch schon gewundert.” Und dann sieht die Richterin auf ihr handschriftliches Urteil, bemerkt, dass sie auch schriftlich etwas anderes niedergelegt hat und streicht das einfach durch. Es ist ihr sichtlich unangenehm, sie räumt den Fehler ein und sagt nochmals, dass eine Strafe ohne Bewährung ausgesprochen werden sollte. Sie könne das ja jetzt noch machen, da wir uns noch in der Urteilsverkündung befänden. Ich entgegnete, da nicht so sicher zu sein, aber diese Frage aus dem Stehgreif auch nicht beantworten zu können, beantragte aber die Protokollierung dessen, dass zunächst ein anderes Urteil verkündet wurde. Das wurde mir bestätigt.
Inzwischen scheinen mir die Dinge so zu liegen: Die Urteilsverkündung war entgegen der Auffassung der Richterin schon vorbei. Zwar war die Rechtsmittelbelehrung noch nicht erfolgt. Aber laut Kommentierung zur StPO endet die Urteilsbegründung, während der eine Abänderung noch möglich gewesen wäre, mit dem letzten Wort der Begründung. Dieses letzte Wort der Begründung war aber schon gesprochen, denn als höflicher Mensch wartete ich dies natürlich ab. Nach Ende der Begründung ist es mit der Abänderung nicht mehr so einfach. Dann soll nur das korrigiert werden können, was “offensichtlich” falsch sei. Und offensichtlich, dass es keine Bewährung geben sollte, war es nunmal nicht. Ich hatte mit guten Gründen etwas anderes beantragt. Und auch auf dem Zettel des schriftlichen Urteils stand etwas anderes. Könnte also schwierig werden. Und ganz davon ab: Eine förmliche Neuverkündung des Urteils, also in dem Sinne, dass alle nochmal brav aufstehen und das richtige Urteil verkündet wird, das gab es auch nicht.
Im Prinzip also gute Karten für eine spannende Anfechtung (falls nicht die Staatsanwaltschaft in Berufung geht und mir dadurch die Revision kaputt macht, aber diese Frist wäre inzwischen abgelaufen). Allein das Protokoll, das ich inzwischen habe, gefällt mir nicht. Dort steht, dass ein Urteil ohne Bewährung verkündet worden sei. Auf meinen Hinweis wurde lediglich noch ergänzt: “Während der Urteilsverkündung wurde darauf hingewiesen, dass eine Strafe ohne Bewährung ausgeprochen werden sollte.” Das stimmt zwar streng formal so nicht, weswegen ich nun zunächst gegen das falsche Protokoll ankämpfen muss, aber dieser Satz würde auch keinen Sinn machen, wenn nicht vorher etwas ganz gehörig schief gelaufen sein muss.
Und so wird ein durchaus alltägliches Verfahren mit einer unerwarteten Wendung plötzlich höchst spannend…
Zumindest der BGH war vor rund 30 Jahren der Meinung, dass eine Änderung nur bis zur vollständigen Verkündung zulässig ist (Urteil vom 24. Januar 1984, 1 StR 874/83 = NStZ 1984, 279). Zitat: “Mit der erfolgten Bekanntgabe von Formel und Gründen war in der anhängigen Sache das Urteil ergangen; es war damit für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar”.
Ich weiß, dass es korrekt ist, wenn wegen Verfahrensfehlern das Urteil angefochten werden kann. Und ich sehe es auch kritisch, dass es keinerlei Beweismittelverwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweise gibt. Auf der anderen Seite gibt es dann vielleicht mal “richtige” Verbrecher, die wegen so etwas einmal nicht ihre Strafe verbüßen müssen. Ich weiß auch noch nicht so genau wie ich das bewerten soll.
Das verstehe ich schon als “Sicht auf die Justiz”. Aber der Verteidiger ist nunmal die Person, die den Angeklagten in die Position versetzen soll, seine Rechte auszufechten. Und wenn es Formfehler sind. Wie ich vorhin schon kommentierte – selbst die Presse ging von einem Urteil mit Bewährung aus. Wenn danach quasi mit einem Handstreich eines ohne Bewährung gemacht wird und die mediale Öffentlichkeit dies nicht mal merkt – dann ist es eben nicht nur ein kleiner Formfehler. Und darauf zu achten, ist neben der Staatsanwaltschaft durchaus auch Aufgabe der Verteidigung.
Richtiger Verbrecher oder nicht, der Nutzen einer erfolgreichen Revision scheint mir in einem solchen Fall doch eher gering zu sein. Klar, kann man sich an jeden Strohhalm klammern, aber ob’s wirklich hilft?
“Korrekt” und ohne Risiko wäre es ohnehin, nicht Revision, sondern Berufung einzulegen.
Ich frage mich immer, wem es hilft, wenn gegen Urteil des Amtsgerichts Revision eingelegt wird. Derartige Fehler, zumal die Frage Bewährung oder nicht, sind bei der kleinen Strafkammer besser aufgehoben.
Aber ein bisschen Nervenkitzel für den Verteidiger muss ja sein. Zur Not auf dem Rücken des Angeklagten.
Ich will Ihnen trotz des leicht beleidigenden Nicknames und des Duktus antworten: Der Mandant bekommt durch die angestrebte Aufhebung des Urteils die Chance, sich bis zur Neuverhandlung “zu bewähren”. Dann steigen die Chancen auf eine Bewährungsstrafe deutlich. In der Berufung sehe ich bei der bestimmten Berufungskammer im Augenblick die Chance darauf nicht. Dort spielt bekanntlich ein solcher Formfehler auch überhaupt keine Rolle. Wenn es zudem noch, wie Sie meinen, Nervenkitzel bringt – dann ist es doch eine win-win-Situation.
Hmm, ein Formfehler, jedenfalls wenn man davon ausgeht, dass die letzlich ergangene Version des Urteils der tatsächlichen Beschlusslage von Richter und Schöffen entspricht.
Dass am Urteil bzw. der Begründung “offensichtlich” ein Fehler sein musste, ergibt sich für mein Empfinden schon daraus, dass es Ihnen auffiel, der Sie das Urteil vorher nicht kannten. Wenn Begründung und Urteil sich nicht widersprochen hätten, sähe es anders aus.
Inzwischen habe ich erfahren, dass sogar die Lokalpresse berichtet hat. Allerdings nicht über den “Formfehler”. Laut Zeitung gab es eine Strafe mit Bewährung. Daran kann man deutlich erkennen, wovon die Öffentlichkeit nach einer solchen Verkündung ausgeht und wie wichtig eine formale Verkündung ist. Ob “offensichtlich” oder nicht, darüber darf man sicherlich streiten. Es gab widerstreitende Anträge. Zudem fiel es auch erst zum Schluß der Begründung auf, die in diesem Teil eben widersprüchlich zur Verkündung war. Nicht ganz unspannend, das ganze.
Guckst Du hier: BGH 3 StR 276/10 – Beschluss vom 4. August 2010
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