Faustschläge für die Strafkammer

Endlich sieht das Oberlandesgericht Hamm ein, dass man jemanden, der schon wegen anderer Sachen noch ein Weilchen hinter Gittern sitzt, nicht noch zusätzlich mit den bürokratischen Hindernissen einer Untersuchungshaft in anderer Sache belasten muss. Erst recht schön wird dieser Beschluss des OLG Hamm (5 Ws 353/12) aufgrund seiner Begründung.

Zum Hintergrund: Der Mandant wurde vom Landgericht Essen unter anderem wegen Betrugs und etlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Dreieinhalb Jahre setzte es. Gefährlich wird eine Körperverletzung u.a. dann, wenn man ein “gefährliches Werkzeug” einsetzt. Das soll in diesem Fall eine Spritze sein, denn dem Mandanten wird vorgeworfen, als Arzt gearbeitet zu haben, ohne Arzt zu sein. Gegen dieses Urteil führen wir die Revision zum Bundesgerichtshof; von dort steht noch eine Entscheidung aus. In der Revision werfen wir dem Landgericht unter anderem vor, dass es keine gefährliche Körperverletzung sein kann, da der Mandant sein Handwerk verstanden hat. Er hat die Spritzen zwar gesetzt, aber kunstgerecht. So wie jedes Pflegepersonal auch Spritzen setzt, ohne dass man eine ärztliche Ausbildung hätte. Wenn schon Körperverletzung, dann nur eine normale, keine gefährliche.

Weil das Landgericht neben der Verurteilung noch einen Haftbefehl in die Welt gesetzt hat, den die Welt wiederum nicht braucht, haben wir diesen angegriffen. Mit Erfolg. Denn das Landgericht bekommt von den Kollegen beim OLG nicht nur schallende Ohrfeigen. Es sind schon fast Faustschläge, die man im einzelnen in der Begründung nachlesen kann. Mir hat am besten gefallen, dass das OLG trotz einer Verurteilung nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgeht, da -so auch unsere Revisionsbegründung- bei dem Setzen von Spritzen nicht ohne weiteres von einer gefährlichen Körperverletzung ausgegangen werden kann. Der Mandant hat vielleicht über seine fehlende Ausbildung getäuscht – gearbeitet hat er tadellos. Und deshalb und aus weiteren Gründen wurde der Haftbefehl aufgehoben. Gut für den Mandanten, der jetzt seinen normalen Strafvollzug planen kann. Und vielleicht auch gut für unser Revisionsverfahren. Wenn der BGH genauso tickt wie seine Kollegen vom OLG könnte was gehen. Schaun wir mal…

 

9 Kommentare

  1. cepag sagt:

    In der Tat: Der 3. Senat boxt die Essener Kammer um: linker Jap, noch einer und dann ein rechter Aufwärtshaken gegen die Kinnspitze. Mit Genuss zu lesen, der Beschluss, ganz sicher noch mehr für den Leser, der ihn erstritten hat.

  2. RA Rodenstock sagt:

    Das wird die Kammer kaum als “Faustschlag” empfunden haben. Schulterzucken, die Oberrichter belächeln, abheften. Ich kenne sogar einige Kammervorsitzende, die bei nächster Gelegenheit in einen Beschluß schreiben: “Trotz Belehrung durch das OLG im Beschluß vom… bleibt die Kammer unverändert bei ihrer Rechtsauffassung.” Viele mögen nicht einmal einsehen, daß zumindest Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung haben.

    Um Kammervorsitzender zu werden, muß man genügend Selbstbewußtsein haben, um obergerichtliche Korrekturen nicht allzu ernst zu nehmen. Vermutlich hielt man die Oberrichter schon für trübe Tassen, als sie noch als Stationsreferendar die Kammer belästigten, diese neunmalklugen, realitätsfernen Grüntisch-Entscheider… ;-)

  3. RA Munzinger sagt:

    Ich bin ja nur Familienrechtler. Liegt denn eine wirksame Einwilligung vor, wenn sich herausstellt, der vermeintliche Arzt ist gar keiner? Und eine Spritze ist ein gefährliches Werkzeug, meine ich, sonst müssten ja auch Metzger oder Chirurgen, die Künstler im Umgang mit Messern sind, eine Sonderbehandlung erfahren.

    Dennoch beglückwünsche ich Sie zu dieser Entscheidung.

  4. Jürgen sagt:

    @ Munzinger: Das Wort “Sonderbehandlung” ist in D problematisch besetzt.

    Ansonsten: OLGe sind bei den Praktikern an der Basis nun mal als Ort der Weltfremdheit verschrien. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern.

  5. OLG-Laie sagt:

    @RA Munzinger:
    Bei einem Metzger dürfte die zweckmäßige Behandlung am Kunden mit seinem Arbeitsgerät eher die Ausnahme sein ;-)

  6. cepag sagt:

    @RARodenstock: ich habe da ganz andere Erfahrungen. Die Erstinstanzrichter (sei es nun gr. Kammer oder AG) schauen schon ganz genau darauf, was die Revionssenate aus ihren Urteilen machen.

    • Thomas Wings sagt:

      Meine Erfahrungen sind wie bei @cepag: Die Erstrichter sind zwar völlig genervt, beugen sich aber in der Regel und für die Zukunft, um nicht nochmals wegen des selben Fehlers abgestraft zu werden. Es gibt natürlich Ausnahmen, aber meiner Erfahrung nach sind das eher Einzelfälle.

  7. jansalterego sagt:

    @ RA Munziger: Hier geht es ja darum, dass ein Werkzeug nur dann gefährlich iSv § 224 I Nr. 2 ist, wenn es nach der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, schwere Verletzungen zu verursachen. Bei einer lege artis – wenn auch ohne Ausbildung – gesetzten Spritze kann man diese Verletzungseignung füglich bezweifeln. Anders bei an Menschen schnippelnden Metzgern und Chirurgen…

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