Es gibt so nicht enden wollende Prozessgeschichten. Typischerweise beginnen diese mit einer normalen Autofahrt. Ständige (rein fiktive) Besetzung: Am Steuer Fahrer F und als Beifahrer der B. Hinter ihnen ein Polizeifahrzeug mit den gelangweilten Polizisten P1 und P2. An einer Kreuzung springt die Ampel um und F zieht durch. P1 und P2 sind sich sicher – es war rot. F wird angehalten und bekommt ein Bußgeld aufgebrummt. Er wehrt sich mit dem Einspruch und es kommt zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.
F erklärt, dass die Ampel noch gelb war. Er ist sich keiner Schuld bewusst. Dann sagen P1 und P2 aus. Sie können sich noch bestens an diesen Fall erinnern und auch daran, dass die Ampel längst auf rot umgeschlagen war. Es gibt kein Vertun. Sonst hätte man den F auch nicht angehalten. Außerdem, daran erinnere man sich auch, war der F garstig, als man ihn anhielt.
Nun kommt der B als Entlastungszeuge ins Spiel. Wenn der Richter/die Richterin nicht schon eindringlich auf den F eingeredet hat, ob man wirklich und ernsthaft und überhaupt meine, dem B dies anzutun. Der F müsse überlegen, was für den B auf dem Spiel steht. Denn an der Aussage der P1 und P2 gebe es ja nichts zu rütteln. F möchte trotzdem rütteln, denn er ist schließlich nicht über rot gefahren. Also muss der B in den Zeugenstand und erzählt, was aus seiner Sicht passiert ist. Am Ende dann das Urteil: F wird wegen des erwiesenen Rotlichtverstoßes verurteilt. Die Aussagen der P1 und P2 sind glaubhaft, warum sollten die neutralen Polizeibeamten lügen. Ganz anders beim B, der hätte ja ein Motiv, seinen Freund zu entlasten.
Bei dem Urteil bleibt es aber nicht. Es kommt viel schlimmer: Der B wird nun der uneidlichen Falschaussage, § 153 StGB angeklagt. Ein Tatvorwurf, der (in der Mindeststrafe) schlimmer bestraft wird als eine normale Körperverletzung (§ 223 StGB). Zeugen in der heutigen Verhandlung: Die treuen P1 und P2. Und der F als Entlastungszeuge. Ich fasse mich kurz: Wegen der glaubhaften Aussagen der P1 und P2 vermag der F, der die Geschichte des B stützt, diesen nicht zu entlasten. Der B wird also verurteilt und gilt, wenn es nicht bei der Mindeststrafe bleibt, als vorbestraft.
Damit aber nicht genug: Es erfolgt die Anklage gegen den F. Diesmal nicht wegen eines Rotlichtverstoßes, diesmal wegen uneidlicher Falschaussage. Man kann verstehen, dass es dem F und B nicht besser geht, als sie vor dem Hauptverhandlungssaal die P1 und P2 treffen.
Und so weiter, und so fort. Dieses Spiel endet erst dann, wenn eine der Parteien keine Lust mehr auf das Spiel hat – also wenn F oder B ein “Geständnis” ablegen und dabei einräumen, die Unwahrheit gesagt zu haben oder andererseits die Staatsanwaltschaft nicht mehr anklagen möchte. Letzteres ist allerdings eher selten.
Die ganze Karusselfahrt ist allerdings spätestens dann nicht mehr lustig, wenn -bezogen auf das Beispiel- die Polizisten sich schlicht verguckt haben. Und die vermeintliche Falschaussage keine Falschaussage ist. Dass in einem solchen Fall die Justiz über ihre Schatten springt oder von früheren Aussagen Abstand genommen haben, ist kaum zu erwarten. Dann ist man als Betroffener in der schwer zu ertragenden Situation, ein falsches Geständnis abgeben zu müssen, um die Fahrt zu beenden.
Und nur in den seltensten Fällen greift Kommissar Zufall ein und es gibt noch einen (überraschenden) objektiven Beweis ….
http://www.fuldaerzeitung.de/nachrichten/fulda-und-region/Fulda-Polizisten-zu-hohen-Geldstrafen-verurteilt;art25,640973
Solche Falschaussagen kann man nur mit einer eigenen Videoaufzeichnung widerlegen.
Spezialkameras die an der Windschutzscheibe befestigt werden und grundsätzlich alles aufzeichnen sind heutzutage relativ preiswert und schützen auch in anderen Fällen.
Mir hat meine Kamera bereits 2 mal den Allerwertesten aus dem Feuer gehalten :)
Wie wurde da der Beweis erbracht, dass die Aufnahme nicht vom Tag danach war?
Die Kamera zeichnet Datum und Uhrzeit des GPS-Sateliten auf und blendet die Daten im Bild ein.
Danke für den Hinweis. Dann werde ich mich wohl um ein Modell bemühen müssen, dass einen Datumsstempel einfügt.
Teil der Aufnahme solle die Episode “F wird angehalten” sein.
Da wird es dann eher zu keiner Verhandlung kommen, wenn man auf die Aufzeichnung schon beim Anhalten hinweist, was wohl zu empfehlen ist, denn sonst muss man darauf hoffen, dass einem der frustierte StA nicht noch wegen Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Worts zur Rechenschaft zieht.
Für die Frage der Ampelfarbe wird man auf die Tonspur verzichten können.
Die Existenz eines § 201 StGB finde ich aber schon erstaunlich. Allerdings, ist das Wort der Polizisten in dieser Situation nicht öffentlich?
Nun ja alles hat sein Gutes. Solcherart Polizisten haben letztlich zu einer sehr guten Dokumentation eines Meteoritenschauers geführt.
In Russland haben die meisten Autofahrer Kameras im Auto, die die Fahrt mitfilmen. Die gibt es von verschiedenen HongKong-Händlern ab 20,- Euro bei Ebay zu ersteigern. Die Bildqualität ist sogar ganz ok.
Wenn man das wirklich auf die Spitze treiben möchte, dann könnte sich ja F wegen des Rotlichtverstoßes verurteilen lassen, B wegen der Falschaussage, und in der Berufungsinstanz wird jeweils dann das Video vorgelegt…
Und schon wären P1 und P2 am A…aaaaber nein, das würde eingestellt. Polizisten dürfen sich ja irren, Normalbürger dagegen nicht.
Das hat bekanntlich schon Fritz Teufel vorgeführt. Nachhaltige Folgen dieser Demonstration sind nicht bekannt.
[...] Herrn Wings [...]
Kann man die Karusselfahrt nicht nach einer Umrundung beenden, indem man die Aussage verweigert?
Wenn man zum Kreis der Personen gehört, die ein Ausageverweigerungsrecht haben.
Das sollten F und B wegen der anderen Verfahren haben. Die nächste Instanz, Wiederaufnahmeverfahren, Verfassungsbeschwerde, Europäischer Gerichtshof
Man wird wohl kaum die Aussage mit der Begründung verweigern können, dass man in einem späteren Verfahren wegen einer Falschaussage belangt werden könnte, wenn man im jetzigen Verfahren eine solche macht.
De gesetzestreue Bürger hat ja nichts zu befürchten. Ein gewisser Absolvent von Harvard Law beschreibt das hier http://www.gocomics.com/tomthedancingbug/2013/02/01
Man kann es mit der Begründung verweigern, sich mit einer wahren Aussage belasten zu können.
Die Möglichkeit besteht aber nicht. Die (angenommen wahre) Ausage “Ampel war grün” belastet weder den Fahrer, den bei grün über die Ampel zu fahren ist erlaubt, noch den Beifahrer, wenn der früher auch nichts anderes behauptet hat, als dass die Ampel grün war, denn dann bestätigt es nur diese Ausage, ist also nicht belastend.
Die angenommene Wahrheit geht aber doch eher in die Richtung, die Ampel wäre nicht grün gewesen. So die vorherigen Urteile.
Ich halte es auch für fragwürdig ein Aussageverweigerungsrecht von einer angenommenen Wahrheit abhängig zu machen, die eine Aussage auch überflüssig machen würde.
Die vorherigen Urteile sagen nur, was die vorherige Kammer für materiell zutreffend hielt. Es ist keine Falschaussage, wenn ich eine von mir als grün wahrgenommene Ampel als grün bezeichne, auch wenn es objektiv unzutreffend ist. Ob es sich um eine Falschaussage oder einen bloßen Irrtum handelt, muss das Gericht beurteilen. Ein Zeuge kann ja auch seine Meinung ändern und etwa sagen, er ist sich inzwischen doch nicht mehr so sicher.
“Erinnern Sie sich”, fuhr er fort, “in Ihr Tagebuch geschrieben zu haben:
Freiheit bedeutet die Freiheit zu sagen, dass zwei und zwei vier ist?”
“Ja”, sagte Winston.
O’Brien hielt die Linke hoch, mit dem Handrücken zu Winston, den Daumen versteckt und die vier Finger ausgestreckt.
“Wie viele Finger halte ich hoch, Winston?”
“Vier.”
“Und wenn die Partei sagt, es sind nicht vier, sondern fünf – wie viele dann?”
“Vier.”
Das Wort endete in einem Schmerzensschrei. Die Nadel der Skala war auf fünfunddreißig hochgeschnellt. Winston war schweißgebadet. Luft schoß in seine Lungen und strömte mit einem dumpfen Stöhnen, das er nicht einmal mit zusammengebissenen Zähnen unterdrücken konnte, wieder aus. O’Brien beobachtete ihn und hielt die vier Finger immer noch hoch. Er drehte den Regler zurück. Diesmal ließ der Schmerz nur geringfügig nach.
“Wie viele Finger, Winston?”
“Vier.”
Die Nadel ruckte auf sechzig hoch.
“Wie viele Finger, Winston?”
“Fünf! Fünf! Fünf!”
“Nein Winston, das hat keinen Zweck. Sie lügen. Sie glauben noch immer, daß es vier sind. Also, wie viele Finger bitte?”
“Vier! Fünf! Vier! Was Sie wollen! Nur lassen sie den Schmerz aufhören!”
Ein Grund für ein Aussageverweigerungsrecht ist der mögliche Widerspruch zwischen wahrgenommener und objektiver Wahrheit und dass vorherige Kammern diese feinen Unterschied nicht gesehen haben.
[...] ein Falschaussagenkarussell, [...]
Was wir jetzt noch wissen müssen, ist, warum Polizisten nach Auffassung von Herrn Wings plötzlich zur “Justiz” gehören.
Die Aussagen der P1 und P2 sind glaubhaft, warum sollten die neutralen Polizeibeamten lügen. Ganz anders beim B, der hätte ja ein Motiv, seinen Freund zu entlasten.
Ich bin etwas erstaunt. Gericht argumentieren so? Ist das neu? Ich dachte, es verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen allein deshalb verneint, weil der Zeuge einem Prozeßbeteiligten nahe steht. (BGH v. 18.01.1995, VIII ZR 23/94, MDR 1995, 629, sog. Beifahrer-Rechtsprechung u.a. BGH v. 03.11.1987, VI ZR 95/87, MDR 1988, 307).
Ganz abgesehen davon, dass es völlig außer Acht läßt, dass falsche Gedächtnisinhalte genau so real wirken können, wie die Erinnerung an wirklich Geschehenes. Dass ein Gericht, dass Zeugenaussage bewertet, Kenntnis der elementaren wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesem Gebiet hat, sollte doch selbstverständlich sein. Außer vielleicht am AG Rheda-Wiedenbrück http://www.kathpedia.com/index.php?title=Harald_Grochtmann
Was die andere Kammer gemeint hat, ist sehr wohl wichtig. Könnte in den falschen (oder auch den “richtigen”) Hals kriegen ist hier kein theoretische Möglichkeit mehr. Man muss als Zeuge nicht zu Sachverhalten aussagen, in denen man mit dem Rechtsstaat Probleme bekommen könnte, ganz besonders nicht zu Sachverhalten, in den man schon das Problem mit dem Rechtsstaat hat.