Bei einer zünftigen Kneipenschlägerei bekommt ein Mann eine Flasche über den Kopf gebraten. Er hat noch Glück, weil er nicht schwerer durch den Schlag verletzt wird. Er lässt sich ambulant im Krankenhaus verarzten und teilt vorher noch der Einsatzpolizei mit, dass er sich mit unserem Mandanten gestritten habe. Dann habe der Mandant während einer allgemeinen Rangelei mit der Flasche geschlagen. Der Mandant wird wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt.
In der Hauptverhandlung schweigt der Mandant zur Sache. Der mit der Flasche geschlagene Mann sagt aus, wenn er sich recht erinnere, könne er nicht sagen, dass es der Mandant war, der geschlagen hatte. Zwar hatten die beiden Streit miteinander, gerangelt hätten aber mehrere Personen, die zuvor an dem Tisch saßen und in der Kneipe anwesend waren. Im entscheidenden Augenblick habe er nicht hingeschaut. Weil er wegen des Streits zuvor davon ausgegangen sei, dass es der Mandant war, der mit der Flasche geschlagen habe, habe er diesen angezeigt. Ein paar Tage später, “nachdem die Wut verraucht war”, hat er bei der Polizei mitgeteilt, die Anzeige zurückzuziehen. Geht nur leider nicht, denn ermittelt wird natürlich weiter.
Folge: Unser Mandant wird freigesprochen. Trotz der eindeutigen Aussage geht die Staatsanwaltschaft in Berufung, so dass nun das Landgericht nochmals verhandeln muss. Und anstatt auf den Ausgang des Verfahrens und die neuerliche Aussage des Zeugen abzuwarten, leitet die Staatsanwaltschaft gleich mal ohne Not ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen wegen Falschaussage ein. Was natürlich ein klassisches Eigentor sein kann. Denn der Zeuge hat sich inzwischen wegen seines Verfahrens einen eigenen Verteidiger genommen, der ihm sicherlich raten wird, vor dem Landgericht wegen seines eigenen Verfahrens die Aussage zu verweigern. Denn egal, was der Zeuge sagt – es würde zu einem Problem für ihn. Entweder bestätigt er seine gerichtliche Aussage. Dann dreht man ihm einen Strick, weil man davon ausgeht, dass er nun zum zweiten Mal lügt. Oder er “wechselt” wieder zu der ersten Version. Dann hätte er eine Falschaussage eingeräumt. Wie auch immer – das beste für ihn dürfte sein, jetzt erstmal gar nichts mehr zu sagen.
Dass die Staatsanwaltschaft jedoch gleich so überreagiert, kann ich nicht recht nachvollziehen. Aber sei es drum. Ich muss zum Glück nicht die Unschuld des Mandanten beweisen. Umgekehrt wird ein Schuh draus.
Ein Schnellschuss par excellence!
Dieser Staatsanwalt hat sicherlich ein seehr dominantes Zwischenhirn (im Vergleich zum Stammhirn und vor allem zum Großhirn).
Selbst ein Jurastudent oder Referendar weiß doch dass man erst den Ausgang eines Verfahrens abwarten muss, bevor man aufgrund dieses Verfahrens weitere Schritte einleiten sollte. Wie wird jemand der sowas nicht weiß Staatsanwalt? Oo
Wäre das Abwarten nicht eine Strafvereitelung (im Amte)?
Falls der Staatsanwalt nach der Sitzung davon überzeugt ist, dass der Zeuge gelogen hat, muss er ein Ermittlungsverfahren einleiten. So will es das allseits bekannte Legalitätsprinzip.
Erinnert mich an das Falschaussagekarussel. Darf man so einfach die Aussage verweigern?
So einfach nicht. Wenn man sich mit einer Aussage selbst belasten würde (wie hier und zwar ganz egal was der Zeuge aussagt), hat man ein Zeugnisverweigerungsrecht, vgl. § 55 StPO.