Kreative Bewährungsauflage

Eigentlich ist es ja eine gesetzgeberische Unverschämtheit, für Schwarzfahren Gefängnis anzudrohen. Aber so ist es leider mal: Die Vorschrift nennt sich hochtrabend “Erschleichen von Leistungen” und droht im § 265a StGB bis zu einem Jahr Gefängnis an. Pro Schwarzfahrt. Nun sind die Mehrzahl der RichterInnen, die ich in diesen Fällen so erlebt habe, meist etwas gnädiger als sonst. Vielen ist es sichtbar unangenehm, wirklich eine Haftstrafe zu verhängen. Die Strafjustiz bringt sich durch ihre Straferhöhungs-Systematik aber selbst in eine unangenehme Situation. Diese Systematik geht so: Begeht jemand zum ersten Mal eine bestimmte (nicht besonders dramatische) Straftat, setzt es eine kleine Geldstrafe (oder sogar eine Einstellung des Verfahrens). Beim zweiten Mal wird die Geldstrafe erhöht. Beim dritten Mal wird es nochmal teurer und beim vierten Mal setzt es eine Bewährungsstrafe. Steht man zum fünften Mal vor Gericht, ist man ein sogenannter “Bewährungsversager” (=mein Unwort des Jahrzehnts) und muss in die Kiste. Meistens wird genau so verfahren.

Deutschlandreise

Wenn ein Mensch in, sagen wir, Bayern inhaftiert ist und als Zeuge oder als Angeklagter einen Termin zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen hat, dann ist das die Höchststrafe für die behördliche Logistik. Denn es funktioniert dann nicht etwa so, dass diese Person mit vielleicht zwei oder drei Bewachern in einem Kleinbus 8 Stunden auf der Autobahn unterwegs ist, um ans Ziel zu kommen. Es sei denn, man ist Promi-Gefangener des Generalbundesanwalts persönlich, dann darf man auch mal mit dem Hubschrauber fliegen. Nein, es beginnt dann die sogenannte “Verschubung”. Und die mutet an wie ein Posttransport zu Zeiten, in denen die Post noch in Händen bayerischer Fürstenfamilien war und mit Pferdekutschen durch die Gegend transportiert wurde. Denn die Reise geht dann jeden Tag von Knast zu Knast, immer ein Stückchen dem Ziel näher. Manchmal geht es jeden Tag ein paar Kilometer weiter, manchmal wartet man auch mal drei Nächte an einem unbekannten Ort. Immer auf der jeweiligen “Zugangsstation”, immer auf der Durchreise. So eine Reise dauert gut und gerne 14 Tage – one way. Das ist dann besonders prickelnd, wenn man im Gerichtssaal ankommt und alle Beteiligten auf die Vernehmung als Zeuge verzichten. Da haben sich schon manch dramatische Situationen im Gerichtssaal abgespielt, wenn der reisende Inhaftierte merkte, völlig umsonst verschickt worden zu sein. Auch die Ankündigung, dass man eventuell in einiger Zeit nochmal als Zeuge gebraucht würde, führt mitunter schon zu einem Nervenzusammenbruch, sieht der Gefangene doch vor seinem inneren Auge schon die nächste Schnitzeljagd vor sich. Mich wundert allein, dass das Tracking funktioniert und die Transportbehörden wissen, wo sich ihr Gefangener aufhält und wo er hin muss.

Kuriose Unfallflucht

Freitag. Der Mandant fährt mit seinem dicken, schweren Wagen seines Weges. Aus seiner Sicht von von links kommt ein Kleinwagen des Weges. Dessen Fahrerin nimmt dem Mandanten zunächst die Vorfahrt und bremst dann ihren Wagen ziemlich spät ab. Der Mandant, immerhin Vorfahrtberechtigter, fährt weiter und der Kleinwagen bleibt zurück.

Wochenende.

Montag. Nach getaner Arbeit fällt dem Arbeitskollegen des Mandanten eine ansehnliche Beule auf der hinteren, linken Seite des Mandantenfahrzeugs auf. Da der Wagen über das Wochenende stand, sprach viel dafür, dass die Beule durch den Kleinwagen entstanden war. Es kam, wie hinterher ermittelt wurde, eben doch zu einer Kollision beider Fahrzeuge, die der Mandant wegen der Größe seines Wagens an der Unfallstelle nicht bemerkte.

Emotional sehr aufgebracht

Was man nicht so alles über sich selber lesen muss. In einer Strafsache, in dem das Landgericht einen völlig unverhältnismäßigen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hat, wehrte ich mich gegen diesen -versuchten- Freiheitsentzug in einer Beschwerde mit deutlichen Worten. Dieses veranlasste den Vorsitzenden Richter, neben einer ausführlichen Stellungnahme im sogenannten “Nichtabhilfebeschluss” noch einige weitere Worte fallen zu lassen, die aber nur dem Oberlandesgericht und nicht mir zugeleitet wurden. Ich habe sie erst anlässlich einer weiteren Akteneinsicht gefunden, nachdem die Beschwerde gegen den Haftbefehl in voller Breite und überwiegend mit meiner Begründung erfolgreich war. In dieser, quasi geheimen Stellungnahme, teilt der Richter am Landgericht seinen KollegInnen am Oberlandesgericht über mich folgendes, durchaus persönliches und in Bezug auf ein ganz anderes Verfahren mit:

Weiter dealen!

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es bleibt bei den gesetzlichen Vorgaben zu dem Deal im Strafprozess (beschönigend “Verständigung” genannt). Aber der Gesetzgeber soll aufpassen, dass die Richterinnen und Richter sich auch an das Verständigungsgesetz halten. Eine klassische “Ja, aber”-Entscheidung des Verfassungsgerichts.

In der Sache haben die Personen, die die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, Erfolg. Ihre Urteile wurden aufgehoben und müssen neu verhandelt werden. In erster Linie, weil sich die Strafgerichte nicht an die Vorgaben, wie eine Verständigung zu funktionieren hat, gehalten haben. Allerdings sagt das Verfassungsgericht gleichzeitig, dass die Regelung an sich in Ordnung ist.

Kein Protokoll, kein Wahrheitscheck

Da habe ich mir den Unmut der Kollegin zugezogen. Ich vertrat in einer Strafsache vor dem Landgericht den Nebenkläger, also den Geschädigten. Die Kollegin verteidigte ihren Mandanten während der gesamten Hauptverhandlung sehr engagiert. Anlässlich eines von ihr gestellten Beweisantrags auf Einholung eines (zweiten) Sachverständigengutachtens zu einem bestimmten Thema musste ich zu diesem Stellung nehmen. Ich beantragte, den Beweisantrag zurückzuweisen, da es aus meiner Sicht keinen Grund für ein zweites Gutachten gegeben hat. Dies vor allem, weil ein Zeuge sich nicht so geäußert hat, wie es die Verteidigerin in ihrem Beweisantrag behauptet hat.

Kastanien aus dem Feuer

Als Anwalt, gleich ob Verteidiger, Zivilrechtler oder sonst auf Feld-, Wald- und Wiesenrecht spezialisierter, ist man zu oft ein Kastanien-aus-dem-Feuer-Holer. Oder ein Kind-aus-dem-Brunnen-Zieher. Oder wie auch immer. Was meist daran liegt, dass die Mandanten gerne mal erst einen oder zwei Tage vor ihrer Verhandlung zum Anwalt kommen. “Zeugen gab es keine, ich habe aber bei der Polizei schon alles zugegeben. Kann man da jetzt noch was machen?” hört man sinngemäß nicht selten.

Mit 80 ins Polizeitaxi

Das war eine traurige Veranstaltung vor dem Schöffengericht. Der Mandant sollte einen Diebstahl und einen Hausfriedensbruch begangen haben. Angezeigt von einer knapp 80-jährigen Anzeigenerstatterin. Mal abgesehen davon, dass der Mandant die Vorwürfe glaubhaft und mit dokumentiertem Zeitalibi bestreiten konnte – allein die Vorwürfe, wie sie sich aus der Akte ergaben waren, ähm, merkwürdig. Der Diebstahl hat sich in zwei Aussagen der Dame einmal in Ortsteil 1, einmal in Ortsteil 2 ereignet. Die andere Tat: Der Mandant sei mit seiner Freundin auf den Balkon geklettert, habe dort das auf Kipp stehende Balkonfenster ausgehebelt, sei in die Wohnung eingedrungen und habe dort -Obacht!- “Mensch ärgere Dich nicht” mit seiner Freundin gespielt. Gestohlen worden sei nichts.

Switch to our mobile site